Axa siegt vor Gericht – Kritik an Widerrufsbelehrung bleibt
Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg haben im Streit um die Widerrufsbelehrung der Axa Relax PrivatRente Chance vor dem Oberlandesgericht Köln eine Niederlage erlitten. Die Richter entschieden zugunsten des Versicherers und sahen keine Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben (Az. 20 UKl 1/24).

Der BdV kritisiert das Urteil als verpasste Chance für den Verbraucherschutz. „Axa darf weiterhin einen vier kleingedruckte Seiten langen und widersprüchlich formulierten Belehrungstext verwenden, der es Versicherten erschwert, ihr Widerrufsrecht zu verstehen und durchzusetzen“, so BdV-Vorstand Stephen Rehmke.
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Besonders kritisch sehen die Verbraucherschützer den vermeintlichen Gleichklang zwischen Widerruf und Kündigung. Bei einem Widerruf stehen dem Versicherungsnehmer der Rückkaufswert inklusive Überschussbeteiligungen und ohne Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten zu. Bei einer Kündigung hingegen dürfen diese Kosten abgezogen werden. Die Widerrufsbelehrung von Axa verweist jedoch auf §169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und erweckt aus Sicht der Verbraucherschützer den Eindruck, dass beide Fälle identisch behandelt werden – was Verbraucher vom Widerruf abhalten könnte.
Der BdV weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine solche Gleichstellung als unangemessene Benachteiligung ansieht. Wird das Widerrufsrecht dem Kündigungsrecht gleichgestellt, wird die Rückabwicklung des Vertrags faktisch unterwandert – zum Nachteil des Versicherten. Zudem bemängeln die Verbraucherschützer, dass die Belehrung unverhältnismäßig lang und intransparent sei und damit nicht den europarechtlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Kundeninformation entspreche.
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Relax-Rente erneut in der Kritik
Die Axa Relax PrivatRente Chance stand bereits in der Vergangenheit in der Kritik: 2016 erhielt sie den Negativpreis „Versicherungskäse des Jahres“. Damals bemängelte der BdV, dass Verbraucher nicht klar erkennen könnten, ob es sich tatsächlich um eine Fondspolice handelt und dass das Indexbeteiligungsmodell intransparent sei.