Verbraucherschützer gehen weiter „unabhängige“ Versicherungsmakler vor
Erneut musste sich ein Gericht mit der Frage beschäftigen, ob sich Versicherungsmakler als unabhängig darstellen dürfen oder nicht. In diesem Fall hat erneut der Versicherungsmakler das Nachsehen.

Zuletzt hatten sich deutsche Gerichte häufiger mit einem Thema auseinander setzen müssen, dass viele Makler bewegt. Dürfen sich Versicherungsmakler als unabhängig darstellen oder nicht? Zunächst hatten sich unter anderem das Landgericht Köln (Az. 33 O 15/23) und später das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 103/23) mit einem Fall befassen müssen. Eine zweite Klage wurde vor dem Landgericht Bremen (Az. 9 O 1081/22) verhandelt. Im betroffenen Fall hatte ein Makler auf seiner Webseite mit einer „unabhängigen Beratung“ geworben.
Anzeige
In beiden Fällen hatten sich die Richter der Argumentation der Verbraucherzentralen angeschlossen. Dabei erklärten die Kölner Richter vereinfacht, dass sich der Makler als Versicherungsberater darstellen würde und dafür die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis fehle. Das Landgericht Bremen sah derweil unlauteren Wettbewerb (UWG). Schließlich würden unwahre Angaben auf der Webseite gemacht. In den Augen der Richter dürfe nur ein Honorar-Anlageberater nach §34h GewO Unabhängigkeit für sich beanspruchen.
Das Landgericht Leipzig hatte dagegen die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) abgewiesen (Az. 05 O 1092/24). Die Verbraucherschützer hatten gegen einen Versicherungsmakler aus Leipzig geklagt. Das Gericht stellte fest, dass die Vorwürfe gegen das Unternehmen nicht ausreichend begründet waren, um ein wettbewerbsrechtliches Verbot auszusprechen. Die Richter erklärten, dass die Bezeichnung als unabhängiger Versicherungsmakler nicht irreführend sei. Schließlich würden Versicherungsmakler nach deutschem Recht als unabhängig gelten, solange sie nicht an einzelne Versicherer gebunden sind. Dass Makler durch Provisionen vergütet werden, ändere nichts an dieser rechtlichen Einordnung.
Verbraucherzentrale siegt vor LG Köln
Ebenfalls vorm Landgericht in Köln wurde ein weiterer Fall eines unabhängigen Maklers verhandelt. Auch hier ist der Kläger der Verbraucherzentrale Bundesverband und auch hier ist der Vorwurf der Gleiche, dass es sich um unlauteren Wettbewerb handele: "Indem Sie behaupten, Sie seien unabhängig, würden unabhängig beraten, arbeiten und agieren, täuschen Sie interessierte Verbraucher bei Besuch Ihrer Seite darüber, dass Sie keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene VermittlungZ-beratung betreiben.", heißt es in der Abmahnung an den Makler, die er auf seiner Homepage veröffentlicht.
Wie bereits im ersten Fall aus Köln folgten auch hier die Richter der Argumentation der Verbraucherschützer (Az. 33 O 219/2O24). Vereinfacht argumentierten die Richter, dass sich der Versicherungsmakler als Versicherungsberater darstellen würde und dafür die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis fehle. Zwar schreibt der Makler auf der Startseite seiner Homepage explizit: "Wir sind kein Versicherungsberater oder Honorarberater. Wir als unabhängiger Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften."
Doch das reichte dem Gericht offenbar nicht. Schließlich sei die Auffassung der Verkehrskreise entscheidend und hier würde die Beurteilung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen. Die Richter gestanden dem Versicherungsmakler analog zum Urteil am OLG Köln (Az. 6 U 15/23) zu, dass er"im Einzelfall für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter anzusehen sein kann". Allerdings "generiere er sein Einkommen in erster Linie über Zahlungen der Versicherungen". Der Schluss der Richter ist damit klar: Der Makler sei dadurch eng mit der Versicherungswirtschaft verwoben. Die Begrifflichkeit der Unabhängigkeit würde aber darauf hindeuten, dass eben "keine engen Kontakte des Maklers zur Versicherungswirtschaft bestehen" würden. Doch die Annahme der Verbraucher sei falsch. Immerhin sind Versicherungsmakler durch die Zahlung von Courtagen in einer finanziellen Abhängigkeit von den Versicherern. Ergo spielte das „Sachwalterurteil“ des BGH (Urteil vom 22.5.1985, IV A ZR 190/83) für die Richter keine Rolle. Damals erklärte die Richter den Versicherungsmakler zum „Bundesgenosse“ des Versicherungsnehmers bzw. dessen „Treuhänder ähnlichen Sachwalter“. Das erfordert ganz klar Interessenvertretung für den Kunden und eben nicht für den Versicherer. Im betroffenen Fall wird dieser Punkt gegebenenfalls noch einmal aufgerollt. Denn der Makler kündigte bereits an, in Berufung gehen zu wollen. Das ist allseits bekannt und soweit dürfte es theoretisch gar keine Meinungsverschiedenheiten geben.
Anzeige