Allianz-Vermögensverwalter nimmt Rüstungsaktien in nachhaltige Fonds auf
Der Vermögensverwalter Allianz Global Investors öffnet ESG-Fonds künftig auch für ausgewählte Rüstungsunternehmen. Es ist ein Bruch mit den bisherigen Ausschlusskriterien. Der Ukraine-Krieg und geopolitische Spannungen hätten das Verständnis von Nachhaltigkeit verändert, so die Begründung. Für nachhaltige Investments markiert das eine bemerkenswerte Neuausrichtung.

Es ist nicht weniger als in Paradigmenwechsel der sich bei Allianz Global Investors (AGI) vollzieht. Denn der Vermögensverwalter des Allianz-Konzerns hat angekündigt, seine ESG-Fonds künftig für bestimmte Rüstungsunternehmen zu öffnen. Damit streicht das Unternehmen den bisherigen Ausschluss militärischer Ausrüstung und Dienstleistungen aus den Investmentrichtlinien für Fonds, die ökologische, soziale und Governance-Kriterien (ESG) berücksichtigen.
Anzeige
Konkret betrifft die Entscheidung Fonds, in denen Unternehmen bisher ausgeschlossen waren, wenn sie mehr als zehn Prozent ihres Umsatzes mit militärischer Ausrüstung erzielten. Auch Beteiligungen an Geschäften im Zusammenhang mit Atomwaffen sollen künftig erlaubt sein – allerdings nur, wenn diese im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags stattfinden. Die Ausschlüsse für geächtete Waffen, etwa Streumunition, bleiben derweil bestehen.
„Verteidigung wird heute mehr und mehr als eine Notwendigkeit für sozioökonomische Entwicklung gesehen“, schreibt Matt Christensen, Global Head of Sustainable and Impact Investing bei AGI, in einem Blogpost. Der Krieg in der Ukraine und andere geopolitische Entwicklungen hätten zu einem Umdenken bei der Bewertung von Rüstung als Teil nachhaltiger Entwicklung geführt.
Laut Christensen schneiden viele westliche Rüstungsunternehmen bei ESG-Ratings relativ gut ab, die bisherigen Ausschlusskriterien seien daher „besonders belastend“ gewesen. Die Allianz-Fondstochter verwaltete zuletzt ein Vermögen von 571 Milliarden Euro, davon 222 Milliarden Euro in ESG-konformen Produkten. Die neuen Regelungen gelten für die Mehrheit der sogenannten Artikel-8-Fonds gemäß der EU-Offenlegungsverordnung SFDR. Artikel-9-Fonds, die strengeren Nachhaltigkeitskriterien unterliegen, bleiben von der Änderung unberührt.