Rechtsschutzversicherung: Deckungslücke wegen Ausschlussklausel
Wie umfassend der Ausschluss von Streikfolgen in der Rechtsschutzversicherung greift – auch bei nachgelagerten Problemen, zeigt ein Praxisfall der Ombudsstelle. Vermittler sollten Kundinnen und Kunden gezielt auf diese Deckungslücke hinweisen.

Wenn ein Flug ausfällt, ist der Ärger groß – vor allem, wenn zusätzliche Kosten entstehen und der Versicherer dann nicht zahlen will. Genau das ist einem Versicherten passiert: Nach einem streikbedingten Flugausfall kam es zu einer fehlerhaften Ersatzbuchung, die zu weiteren Hotelkosten und einer zusätzlichen Flugbuchung führte. Der Betroffene wollte die daraus resultierenden Kosten rechtlich geltend machen – mit Unterstützung seines Rechtsschutzversicherers.
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Doch der lehnte die Deckung ab. Der Grund: eine branchenweit übliche Ausschlussklausel, die Leistungen bei rechtlichen Auseinandersetzungen in ursächlichem Zusammenhang mit Streiks ausschließt. Die Versicherungsombudsfrau gab dem Versicherer recht. Der gesamte Streit, so die Begründung, sei letztlich auf den Streik zurückzuführen – auch die fehlerhafte Ticketbuchung. Der Zusammenhang sei nicht nur zufällig, sondern „gerade durch den Flugausfall infolge des Streiks verursacht worden“.
Für Vermittler ist der Fall ein wichtiges Beispiel dafür, welche Leistungseinschränkungen in der Rechtsschutzversicherung bestehen – und wo Aufklärungspflicht beginnt. Denn auch wenn Kunden sich vorrangig gegen klassische Zivilrechtsstreitigkeiten absichern wollen, können gerade Reisethemen oder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit solchen Ausschlüssen kollidieren. In Kombination mit der weit verbreiteten Vorstellung, eine Rechtsschutzversicherung „decke alles ab“, birgt das erhebliches Frustpotenzial im Schadenfall.
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Ein transparenter Umgang mit solchen Ausschlussklauseln ist daher unerlässlich – vor allem bei Vielreisenden, Familien und Selbstständigen. Denn ob der Schutz greift, entscheidet sich oft an einer einzigen Formulierung in den ARB.