Gute Zahngesundheit ist nicht nur eine Frage der Ästhetik, sondern auch des Geldbeutels. Professionelle Zahnreinigungen, hochwertiger Zahnersatz oder zahnfarbene Füllungen können schnell ins Geld gehen – vor allem, wenn man sich für Leistungen jenseits der Regelversorgung entscheidet. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) deckt dabei nur einen klar definierten Mindeststandard ab.

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Beim Zahnersatz gewährt die GKV einen befundbezogenen Festzuschuss zur sogenannten Regelversorgung – unabhängig davon, ob sich die Versicherten für eine einfachere oder eine höherwertige Versorgung entscheiden. Dieser Zuschuss liegt bei 60 % der Regelversorgung, kann über ein Bonusheft auf bis zu 75 % steigen und beträgt in Härtefällen 100 %. Doch diese Versorgung ist medizinisch funktional, nicht ästhetisch – z. B. werden zahnfarbene Verblendungen nur im sichtbaren Bereich (bis Zahn 5 im Oberkiefer, bis Zahn 4 im Unterkiefer) bezuschusst. Wer mehr wünscht, etwa vollverblendete Brücken oder Implantate, muss diese Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen.

Was viele nicht wissen: Krankenkassen dürfen darüber hinaus keine „freiwilligen Mehrleistungen“ gewähren, wenn diese nicht gesetzlich vorgesehen oder explizit über Selektivverträge geregelt sind. Der Gesetzgeber verpflichtet die GKV, wirtschaftlich und kollektiv gerecht zu handeln (Paragraf 12 SGB V). Zusätzliche Leistungen wären eine unzulässige Ungleichbehandlung – und sind daher zum Schutz des Versichertenkollektivs rechtlich untersagt.

Wo Krankenkassen Spielräume haben – und wo nicht

Trotz der engen gesetzlichen Vorgaben können Krankenkassen ihren Versicherten in bestimmten Bereichen freiwillige Zusatzleistungen anbieten. Die Grundlage dafür bildet Paragraf 11 Abs. 6 SGB V. Demnach dürfen Krankenkassen in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen vorsehen, sofern diese nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen sind und sie fachlich geboten sowie qualitativ gesichert erbracht werden.

Diese sogenannten Satzungsleistungen betreffen unter anderem die medizinische Vorsorge, die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, die künstliche Befruchtung, die häusliche Krankenpflege – und explizit auch die zahnärztliche Behandlung, allerdings ohne die Versorgung mit Zahnersatz (Paragraf 28 Abs. 2 SGB V). Im Klartext heißt das: Zusätzliche Leistungen bei der zahnärztlichen Behandlung – etwa die professionelle Zahnreinigung (PZR) – dürfen durch die Krankenkassen freiwillig gewährt werden. Beim Zahnersatz hingegen sind die Kassen auf den gesetzlich geregelten Festzuschuss beschränkt. Sie dürfen hier keine darüber hinausgehenden freiwilligen Mehrleistungen erbringen, da dies als unzulässige Ungleichbehandlung im Kollektivprinzip der GKV gewertet würde.

Welche Leistungen wirklich variieren dürfen

Die professionellen Zahnreinigungen sind daher einer der wenigen Bereiche, in denen Kassen freiwillig Akzente setzen können. Diese Leistung gehört nicht zum Pflichtkatalog, sondern zählt zu den genannten Satzungsleistungen. Einige Krankenkassen übernehmen einen pauschalen Zuschuss – meist zwischen 30 und 100 Euro pro Jahr –, andere erstatten die PZR vollständig. Allerdings fast immer nur unter bestimmten Bedingungen: etwa bei bestimmten Vertragszahnärzten oder im Rahmen von Netzwerken wie DentNet, 2tenZahnarzt oder IMEX.

Entscheidend ist nicht nur, ob ein Zuschuss gewährt wird, sondern auch unter welchen Bedingungen: Gibt es eine freie Zahnarztwahl? Wird der Betrag automatisch erstattet oder ist ein Bonusheft nötig? Handelt es sich um eine steuerpflichtige Geldprämie oder ein zweckgebundenes Gesundheitsbudget? All das beeinflusst, wie leicht oder kompliziert die Leistung im Alltag nutzbar ist – und macht den eigentlichen Unterschied zwischen den Kassen.

Auch andere Leistungen können variieren

Neben der professionellen Zahnreinigung wurden im Test weitere Bereiche berücksichtigt, in denen Krankenkassen – trotz gesetzlicher Begrenzungen – unterschiedliche Zusatzangebote machen können. Bewertet wurden fünf Kategorien, die für viele Versicherte besonders praxisrelevant sind:

  1. Professionelle Zahnreinigung (PZR): Ist sie Bestandteil des Leistungskatalogs? Wird sie bezuschusst oder vollständig übernommen – und unter welchen Bedingungen?
  2. Erweiterte zahnärztliche Behandlung: Hier geht es um zusätzliche Satzungsleistungen über die Regelversorgung hinaus – etwa bei Füllungsmaterialien, Versiegelungen, Lokalanästhesie oder Parodontosebehandlung. Solche Leistungen dürfen angeboten werden, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen und medizinisch sinnvoll sind.
  3. Preisvergleichsmöglichkeiten beim Zahnersatz: Einige Kassen bieten Kooperationen mit Zahnersatznetzwerken oder ermöglichen digitale Angebotsvergleiche. Die Kasse übernimmt keine Mehrkosten – aber Versicherte profitieren von günstigeren Preisen und transparenten Informationen.
  4. Zahnersatzangebote innerhalb der Regelversorgung: In diesem Punkt wurde geprüft, ob die Kasse bestimmte Härtefallmodelle verständlich kommuniziert oder strukturell unterstützt – z. B. über Begleitberatung oder vertraglich vereinbarte Eigenanteilsreduktionen mit Zahnarztpraxen. Eigene Mehrleistungen sind hier – wie oben beschrieben – gesetzlich ausgeschlossen.
  5. Zahnmedizinische Beratung: Viele Kassen bieten Hotlines, Videosprechstunden oder digitale Tools zur Zahnvorsorge. Auch strukturierte Programme zur Verbesserung der Mundgesundheit wurden einbezogen – sofern über Satzung oder Kooperationspartner geregelt.

Nicht jede Zusatzleistung ist sofort erkennbar – und nicht alle sind gleich leicht zugänglich. Der Test macht sichtbar, welche Krankenkassen das Optimum aus dem gesetzlich Möglichen herausholen.

Bewertet wurden dabei fünf zentrale Leistungsbereiche mit je maximal zwei Punkten. Die Höchstpunktzahl von zehn Punkten entsprach einem Erfüllungsgrad von 100 Prozent. Neben dem Leistungsumfang flossen auch Zugänglichkeit, Bedingungen und Transparenz in die Bewertung ein. Getrennt ausgewertet wurden bundesweit und regional geöffnete Krankenkassen.

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Die jeweils bestbewertete Kasse einer Kategorie – mit einem Erfüllungsgrad von 100 Prozent – wurde mit dem Prädikat „Beste“ ausgezeichnet. Weitere Kassen mit besonders starkem Leistungsbild erhielten das Prädikat „Top“. Krankenkassen mit dieser Auszeichnung werden im Folgenden vorgestellt.

Die ausgezeichneten Krankenkassen

Unter den bundesweit geöffneten Krankenkassen zeigen sich klare Unterschiede in puncto Zahnversorgung – trotz enger gesetzlicher Vorgaben. Vier Kassen erreichten im Test die volle Punktzahl und wurden mit dem Prädikat „Beste“ ausgezeichnet. Sie bieten umfassende Zusatzleistungen, verständliche Bedingungen und vergleichsweise hohe Zuschüsse – etwa bei der professionellen Zahnreinigung. Weitere acht bundesweit geöffnete Krankenkassen wurden mit der Note „Top“ bewertet.

"Beste" bundesweit geöffnete Kassen

Die Auszeichnung "Beste" erhielten im Bereich Zahnversorgung:

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  • BKK firmus: 100 % Leistung
  • BKK VerbundPlus: 100 % Leistung
  • BKK24: 100 % Leistung
  • Heimat Krankenkasse: 100 % Leistung

"Top" bundesweit geöffnete Kassen

Die zweitbeste Auszeichnung "Top" erhielten:

  • R+V BKK: 97,33 %
  • Mobil Krankenkasse: 92,00 %
  • IKK classic: 90,00 %
  • hkk Krankenkasse: 90,00 %
  • BKK Linde: 88,67 %
  • Novitas BKK: 82,00 %
  • WMF BKK: 83,33 %
  • energie-BKK: 77,33 %

Ausgezeichnete regional geöffnete Kassen

Bei den regional geöffneten Kassen erreicht nur eine Kasse die Auszeichnung "Beste", weil sie 100 Prozent erfüllt:

  • BKK Technoform: 100 % Leistung

Weitere Kassen wurden hier mit dem zweitbesten Prädikat "Top" ausgezeichnet:

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  • BKK VDN: 97,33 %
  • SKD BKK: 98,00 %
  • IKK Brandenburg und Berlin: 94,67 %
  • Bergische Krankenkasse: 94,00 %
  • BKK Freudenberg: 94,00 %
  • BKK Herkules: 92,67 %
  • BKK Wirtschaft & Finanzen: 85,60 %
  • BKK SBH: 83,33 %
  • Securvita Krankenkasse: 75,87 %

Hintergrund: Alle Ergebnisse stammen aus dem Kassentest der Zeitschrift €uro, der seit 2012 jährlich durchgeführt wird. Neben den hier aufgeführten Testsiegern bei Bonusprogrammen enthält die Analyse weitere detaillierte Bewertungen sowie umfassende Informationen zum Leistungsumfang verschiedener Krankenkassen. Die zugrundeliegende Magazin-Ausgabe 4/2025 kann kostenpflichtig über die Webseite des Verlags Börsenmedien AG erworben werden.

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