Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. L 1 BA 64/23) entschied das LSG, dass die Tätigkeit von ehrenamtlichen Helfern an der Museumskasse keine beitragspflichtige Beschäftigung darstellt. Der Rentenversicherungsträger hatte zuvor auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bestanden und argumentiert, die Helfer seien weisungsgebunden und in den Museumsbetrieb eingegliedert gewesen.

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Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung: fünf Euro pro Stunde

Der Fall drehte sich um einen gemeinnützigen Verein, der ein Museum betreibt. Die ehrenamtlichen Helfer waren für den Einlass, das Kassieren der Eintrittsgelder sowie die Organisation von Führungen zuständig. Grundlage der Tätigkeit war eine mündliche Vereinbarung, eine Aufwandsentschädigung von fünf Euro pro Stunde wurde gezahlt.

Die Helfer stimmten untereinander ab, wer an welchem Tag Dienst hatte. Ein fester Dienstplan oder eine Weisungsstruktur bestand nicht. Auch bei der Durchführung der Aufgaben waren die Helfer weitgehend frei – der Museumsbetrieb richtete sich zwar nach den Öffnungszeiten, doch die genaue Ausgestaltung der Tätigkeit lag bei den Ehrenamtlichen selbst.

Rentenversicherung forderte Beiträge

Die Deutsche Rentenversicherung sah dennoch den Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos, die Bindung an die Öffnungszeiten und das kassieren von Eintrittsgeldern im Auftrag des Vereins seien klare Indizien. Die Rentenversicherung forderte daraufhin Nachzahlungen in Höhe von rund 12.800 Euro.

Gericht: Keine Erwerbsabsicht – keine Beitragspflicht

Das LSG hob diese Forderung jedoch auf. Nach Auffassung der Richter lag keine abhängige Beschäftigung vor, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht. Maßgeblich war insbesondere:

  • Die Helfer verfolgten ideelle Zwecke: Die Unterstützung des Museums als kulturelle Institution stand im Vordergrund.
  • Die Aufwandsentschädigung blieb deutlich unter marktüblichen Arbeitsentgelten und deckte allenfalls pauschal Fahrt- und Verpflegungskosten.
  • Eine vollständige Eingliederung in den Betrieb oder ein umfassendes Weisungsrecht seitens des Vereins lagen nicht vor.

Der gezahlte Betrag von fünf Euro pro Stunde reiche bei Weitem nicht aus, um von einer echten Vergütung im Sinne eines Arbeitsentgelts zu sprechen. Auch eine Überschreitung der Ehrenamtspauschale im Steuerrecht sei nicht entscheidend: Maßgeblich sei das Gesamtbild der Tätigkeit, nicht allein die Höhe der Zahlungen.

Klare Abgrenzung durch den Senat

Das Gericht betonte, dass selbst bei einer gewissen organisatorischen Eingliederung in den Betrieb – etwa durch Einhaltung der Öffnungszeiten – nicht automatisch eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Entscheidend sei die objektive Abgrenzung: Wer ohne Erwerbsabsicht ehrenamtlich tätig sei und lediglich eine symbolische Aufwandsentschädigung erhalte, müsse nicht in die Sozialversicherung einbezogen werden.

Auch das Argument, dass die Helfer Aufgaben im Museumsbetrieb übernahmen, änderte an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr sei der ideelle Charakter der Tätigkeit entscheidend gewesen.

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Fazit: Schutz des Ehrenamtes bestätigt

Das Hessische Landessozialgericht hat mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass ehrenamtliches Engagement nicht vorschnell sozialversicherungspflichtig werden darf. Solange die Tätigkeit von ideellen Motiven geprägt ist, keine marktübliche Vergütung erfolgt und die Helfer weitgehend eigenständig handeln, liegt keine abhängige Beschäftigung vor. Das Urteil stärkt die Position ehrenamtlich tätiger Personen und schützt zugleich gemeinnützige Organisationen vor unangemessenen Nachforderungen.