EU bestätigt deutsche Regelung
Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten bei einer Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft zu versichern. Dagegen hatte ein Arbeitgeber aus Sachsen geklagt. Die Öffnung der gesetzlichen Unfallversicherung für den freien Wettbewerb sollte so erzwungen werden.
Am 18. November 2008 vertrat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Jan Mazák, die Ansicht, dass die Monopolstellung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland mit europäischem Recht vereinbar sei.
Der Auffassung des Klägers, dass es sich bei der gesetzlichen Pflichtversicherung um einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht und die Dienstleistungsfreiheit handle, schloss sich der Generalanwalt in seinem Plädoyer nicht an.
Der Kläger, die Kattner Stahlbau GmbH, wollte seine Mitarbeiter nicht wie vorgeschrieben bei der Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft (MBB) versichern, sondern bei einem dänischen Versicherer, der dieselben Konditionen und Leistungen biete.
Mazàk hingegen sieht in der MBB kein Unternehmen im Sinne der EU-Wettbewerbsvorschriften. Denn der Staat reguliere das solidarische Sozialsystem, an dem alle Unternehmen teilnehmen müssen, wesentlich.
Der Verband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) reagierte erfreut über das Plädoyer des Generalanwaltes. Bei Öffnung des Wettbewerbs oder Privatisierung der Unfallversicherung befürchtet der Verband steigende Beiträge. Auch seien Berufskrankheiten für private Versicherer ein nur schwer einschätzbares Risiko. Besonders in der Rechtssicherheit sieht der Verband Vorteile gegenüber dem freien Wettbewerb.
Die endgültige Entscheidung wird nach Angaben des EuGH Anfang 2009 fallen. Zuvor hatte das Bundessozialgericht die Pflichtmitgliedschaft bei Unfallkassen und Berufsgenossenschaften mehrfach bestätigt.