Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VGB) weist darauf hin, dass auch Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit zu Beginn einer neuen Anstellung befinden, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.  

Bewerber, die vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Probe in einem Betrieb mitarbeiten, sind nur versichert, wenn die Arbeitsagentur sie im Rahmen einer "Trainingsmaßnahme zur Erprobung" in das Unternehmen geschickt hat. 
 
Wer ohne Wissen und Zustimmung der Arbeitsagentur in einem Betrieb zur Probe arbeitet, riskiert nicht nur seinen Leistungsanspruch, sondern wird auch nicht von der Unfallversicherung geschützt.