Ein stark betrunkener Auto-Fahrer beging nach einem von ihm verursachten Unfall Fahrerflucht. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers beglich den gesamten Fremdschaden in Höhe von 12.000 Euro. Anschließend verlangte der Versicherer, wie in der Police vereinbart, vom Verursacher des Schadens den maximalen Regressbetrag in Höhe von 5.000 Euro - und das zweimal.

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Schließlich habe der Versicherte die vertraglichen Obliegenheiten auch zweimal verletzt. Einmal, indem der Fahrer sich trotz verminderter Fahrtüchtigkeit ans Steuer setzte. Und ein zweites Mal als er nach dem Unfall nicht alles tat, was zur Aufklärung des Unfalls und möglicherweise zur Minderung des Schadens hätte dienlich sein können.

So sah es auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: IV ZR 216/04 ). Regressbeträge seien zu addieren, wenn die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls und die andere danach begangen werde. Trotz der vertraglichen Beschränkung auf 5.000 Euro, musste der Fahrer insgesamt 10.000 Euro seiner Versicherung erstatten.