Haftung bei fehlerhafter Beratung
Im Gegensatz zu Spareinlagen oder Investmentfonds sind Zertifikate nicht durch den Einlagensicherungen gedeckt. Da Anlegern der Totalverlust droht, setzen viele auf eine Schadenersatzklage.
Grundsätze für die Haftung bei fehlerhafter Beratung existieren für Banken seit 1993; für Makler gelten vergleichbare Regeln seit Einführung der Vermittlerrichtlinie.
Liegt ein Beratungsverhältnis vor, ist eine Haftung der Bank grundsätzlich denkbar. Es ist vorgeschrieben, dass eine anlegergerechte Beratung durchgeführt wird: Der Wissensstand des Kunden über die jeweilige Anlage und die Risikobereitschaft müssen berücksichtigt werden.
Dementsprechend sind die empfohlenen Produkte auszuwählen. Weiterhin muss der zukünftige Anleger über die Eigenschaften und Risiken des Produktes informiert werden.
Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen soll der Kunde in der Lage sein, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu fällen, die seine Anlageziele und Risikobereitschaft berücksichtigt.
Von den aktuellen Urteilen aus Hamburg erhoffen sich viele eine reinigende Wirkung und hoffen auf wachsende Qualität der Beratung.