Ein Krankenversicherungsunternehmen hatte 2007 eine neue Tarifserie auf den Markt gebracht und die alten Tarife für das Neugeschäft geschlossen.
Von Versicherten, die aus den Alttarifen in die neue Tarifserie wechseln wollen, verlangt der Versicherer einen „Tarifstrukturzuschlag“. Dieser solle, so der Versicherer, die Differenz im Beitrag ausgleichen, die sich aus den unterschiedlichen Kalkulationsansätzen und aus der strengeren Risikoprüfung in den neuen Tarifen ergebe.

Die BaFin hatte dem Versicherer untersagt, den Zuschlag von Versicherten zu verlangen, bei denen bei Vertragsschluss keine Vorerkrankungen vorlagen, für die in den neuen Tarifen Risikozuschläge zu zahlen wären.
Gegen das Verbot hatte das Unternehmen vor dem VG Frankfurt geklagt.
Der Klage hatte das Gericht stattgegeben und ausgeführt, der Tarifstrukturzuschlag beeinträchtige das Tarifwechselrecht nicht, da die Versicherten nach dem Wechsel nicht schlechter gestellt seien als zuvor. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz würde nicht verletzt, weil Altkunden unter anderen Voraussetzungen versichert worden seien als die Neuversicherten.

Am Donnerstag teilte die BaFin in Bonn mit, dass sie gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat.

Die Aufsichtsbehörde vertritt die Auffassung, dass auf diese Weise das Tarifwechselrecht faktisch ausgehöhlt wird. Älteren Versicherungsnehmern würde der Anreiz zu einem Tarifwechsel genommen, da sie mit einem Wechsel keine Beiträge mehr sparten.
Auch widerspräche es dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn Bestandskunden, die auch in dem neuen Tarif ein bestes Risiko wären, nach dem Tarifwechsel einen höheren Beitrag zahlen müssten, als die besten Risiken im Neugeschäft.

Weiterhin sei zu befürchten, dass ältere Versicherungsnehmer wesentlich höhere Beiträge zahlen.


Nun wird sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit der Frage auseinandersetzen.

BaFin

Bundesverwaltungsgericht