"Einverständniserklärung" in der Praxis
Besonders im KV-Neugeschäft wird mit einigen Fragen und Umstellungen nach Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes zu rechnen sein. Wird ein Versicherungsverhältnis nach dem 31.12.2009 begründet, muss der VN der Übermittlung seiner Daten an das Finanzamt schriftlich zustimmen.
Das Bundesfinanzministerium spricht im Zuge der "Einverständniserklärung zur Datenübermittlung" nur von bürokratischen Belastungen in allenfalls geringem Umfang für die Versicherungsunternehmen.
Während einige Gesellschaften bereits vorbereitete Formulare zur "Einverständniserklärung" bereitstellen, scheinen sich andere darauf zu verlassen, dass eine schriftliche Information darüber, dass die Gesellschaft vom Einverständnis zur Datenweitergabe ausgeht, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Information schriftlich widersprochen wird, ausreicht.
Makler müssen nun eine zusätzliche Unterschrift bei ihren Kunden einholen.
Zusätzlich ergibt sich Informationsbedarf beim Kunden:
Was kann passieren, wenn er seine Einwilligung zur Datenübermittlung nicht erteilt?
Unserem Kenntnisstand zufolge (Dezember 2009), wird dann ein Pauschalbetrag angesetzt, der später bei der Einkommenssteuererklärung nicht korrigiert werden kann (Arbeitnehmer und Beamte). Die Abzugsfähigkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann sich so also vermindern.
Zu den Daten, die der Versicherer an das Finanzamt melden muss, gehören:
- Name
- Vertragsdaten
- Steueridentifikationsnummer
- geleistete Beiträge
- ggf. Informationen über Beitragsrückerstattungen