Prospektpflicht gilt auch für "Bürgersolaranlagen"
Aus aktuellem Anlass sieht sich die BaFin gezwungen, erneut auf die Prospektpflicht hinzuweisen. Seit einiger Zeit würden wieder verstärkt Vermögensanlagen öffentlich, aber ohne Prospekt angeboten. Betroffen seien vor allem Vermögensanlagen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, z.B. Bürgersolaranlagen.
Bereits seit dem 01. Juli 2005 dürfen Vermögensanlagen in Deutschland nicht ohne einen Prospekt, dessen Veröffentlichung die BaFin zuvor gestattet hat, öffentlich angeboten werden.
Ein solches öffentliches Angebot liegt vor, wenn ein unbestimmter Personenkreis über ein beliebiges Medium aufgefordert wird, ein Kaufangebot abzugeben.
Das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) sieht für ein unerlaubtes öffentliches Angebot ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro vor.
Auf ihrer Internetseite weist die Behörde ausdrücklich darauf hin, dass die Prospektpflicht auch für das öffentliche Angebot von Anteilen an so genannten Bürgersolaranlagen gilt.
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterliegt aus Sicht des VerkProspG denselben Anforderungen wie große Publikums-Kommanditgesellschaften, die in ganze Solarparks investieren.
Prospektpflichtig sind gemäß § 8f Absatz 1 VerkProspG grundsätzlich alle nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensanteile, Namensschuldverschreibungen, Anteile an Treuhandvermögen und sonstigen geschlossenen Fonds. Zu den Unternehmensanteilen gehören insbesondere Anteile an Personengesellschaften wie Kommanditanteile und GbR-Anteile. Darüber hinaus sind auch GmbH-Anteile, unverbriefte Genussrechte und stille Beteiligungen prospektpflichtig. Auch Anteile an ausländischen Gesellschaften werden von der Prospektpflicht erfasst, wenn sie in Deutschland öffentlich angeboten werden.
Die Ausnahmen der Prospektpflicht, so etwa Bagatellgrenzen, sind in § 8f Abs. 2 VerkProspG abschließend geregelt. Wer diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchte, muss bei der Konzeption der Vermögensanlage das Angebot allerdings von vornherein bewusst auf diese Grenzen beschränken und darauf in den Werbe- und Vertragsunterlagen beziehungsweise auf seiner Homepage hinweisen. Es reicht nicht, sich darauf zu berufen, dass die im Gesetz genannten Grenzen wegen des geringen Platzierungserfolges nicht überschritten wurden.