Iduna-Vertragsklauseln unwirksam
Am 22.01. 2010 entschied das Landgericht Hamburg, dass auch die Vertragsklauseln der Signal-Iduna zum Rückkaufwert unwirksam sind. Die Verbraucherzentrale Hamburg erwirkte damit das vierte Urteil gegen einen Lebensversicherer vor dem Landgericht Hamburg.
Auch die Vertragsklauseln der Iduna-Versicherung zum Rückkaufswert und zur Beitragsfreistellung in mehreren Lebensversicherungsarten sind unwirksam. Das hat das Landgericht Hamburg nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden (Urt. v. 22.1.2010, Az.: 324 O 1152/07).
Bei einem Bestand von rund 2,5 Millionen Verträgen laut Geschäftsbericht der Signal-Iduna-Gruppe 2008 und einer Stornoquote von 5,3 Prozent („vorzeitiger Abgang“, ebda.) sind in jenem Jahr rund 130.000 Kunden betroffen. Insgesamt dürfte es allein bei der Iduna um mehr als eine Million Betroffene gehen, denn die beanstandeten Klauseln wurden etwa seit dem Herbst 2001 verwendet.
In vier Grundsatzverfahren um den Streit der Klauseln, die seit dem Herbst 2001 verwendet wurden (Hamburg-Mannheimer, Deutscher Ring, Volksfürsorge (Generali) und nunmehr Iduna), hat das Landgericht Hamburg der Verbraucherzentrale Hamburg im wesentlich Recht gegeben (versicherungsbote.de berichtete).