Die deutschen Versicherer können nach der Entscheidung der Europäischen Kommission zur neuen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen fortsetzen.
„Für den Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft und unsere Kunden ist von zentraler Bedeutung, dass die Kooperation der Versicherer weiter möglich ist“, sagt Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung.
„Allerdings hat es Veränderungen gegeben, auf die sich die Unternehmen nun einstellen müssen. Die vorgesehene Übergangsfrist ist daher unabdingbar.“ Der GDV hatte sich intensiv für eine solche Frist eingesetzt.

Während die Freistellung vom Kartellverbot für Mitversicherungsgemeinschaften (Pools) und die branchenweite Statistikarbeit mit Einschränkungen von der EU-Kommission verlängert wurde, war eine Verlängerung der GVO für Musterversicherungsbedingungen und Sicherheitsrichtlinien nach Meinung der Kommission dagegen nicht notwendig.
In diesen Bereichen dürfen die Versicherer zukünftig ohne sektorale Sonderregelung auf der Grundlage des allgemeinen Kartellrechts zusammenarbeiten.

GVO kurz und knapp: Bis 2004 musste nach altem europäischen Kartellrecht jede Form der wettbewerbsrelevanten Zusammenarbeit einzeln angemeldet werden.
Die alte GVO hat hier dringend benötigte Vereinfachungen für Unternehmen und Kartellbehörden gebracht, indem sie die Zusammenarbeit der Versicherer in bestimmten Bereichen gruppenweise vom Kartellverbot freigestellt hat.
Seit der Änderung des europäischen Kartellrechts 2004 ist die Kooperation von Versicherern auch ohne vorherige Anmeldung bei den Kartellbehörden möglich. Diesen Spielraum hat die Europäische Kommission nun für die Musterversicherungsbedingungen und die Sicherheitsrichtlinien genutzt.

GDV