Der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Dr. Maximilian Gaßner, weist darauf hin, dass die Koppelung von sog. Halteprämien und Zusatzbeiträgen unzulässig ist.

Eine Krankenkasse ist zur Erhebung eines Zusatzbeitrages gesetzlich verpflichtet, wenn sie ihren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken kann.
Die Mitglieder der Krankenkasse haben in diesem Fall das Recht, bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu kündigen.
Wenn eine Krankenkasse versucht, ihre Mitglieder durch Zahlung einer Halteprämie von der Ausübung ihres Kündigungsrechtes abzuhalten, wird der falsche Eindruck erweckt, es seien ausreichend finanzielle Mittel vorhanden. Damit wird die Legitimation des Zusatzbeitrages untergraben.

Bundesversicherungsamt