Nach der Entscheidung des SG Düsseldorf (AZ: S 29 AS 547/10 und S 29 AS 412/10) gilt als Voraussetzung für eine volle Kostenübernahme, dass der Versicherungsnehmer im Basistarif versichert ist. Nach dem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt (AZ: L 2 AS 16/10 B ER; versicherungsbote.de berichtete) können viele privat Krankenversicherte nun aufatmen.

Im zugrunde liegenden Streitfall sind die Kläger im günstigsten Tarif privat krankenversichert. Aus gesetzlichen Gründen bleibt ihnen ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt. Die ARGEN wollten nur den Betrag leisten, der auch gesetzlich Krankenversicherten zusteht. Da der Basistarif aber einen höheren Beitrag bedeutet, sollten die Kläger die Differenz selber schultern. Die Begründung: Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Das Düsseldorfer Sozialgericht gab den Kläger Recht. Die Jobcenter müssen doch den vollen Beitrag für den Basistarif übernehmen. Die Gesetzgebung gibt vor, dass bei freiwillig gesetzlich Versicherten, die Empfänger von ALG II sind, für die Dauer des Leistungsbezuges von der ARGE auch der Krankenkassenbeitrag übernommen wird. Dies ist insofern auch auf privat krankenversicherte Harzt-IV-Empfänger anzuwenden, als es sich um eine vergleichbare Interessenlage handelt.

Generell sollen sie nämlich nicht gegen ihren Willen mit Beiträgen zusätzlich belastet werden. Ist ein Wechsel zur GKV unmöglich und ihr Existenzminimum nicht gewährleistet, muss der PKV-Beitrag in vollem Umfang von den Jobcentern übernommen werden.