Gesetzentwurf zur Änderung kv-rechtlicher Vorschriften
Am Freitag hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Darin wird u. a. der Herstellerabschlag für Arzneimittel geregelt.
Entlastung der GKV
Das Gesetz bewirkt die Umsetzung von Maßnahmen im Arzneimittelbereich. Der Herstellerabschlag für Arzneimittel ohne Festbetrag wird von derzeit 6 Prozent auf 16 Prozent angehoben sowie ein Preisstopp für zu Lasten der GKV abgegebene Arzneimittel festgelegt.
Die Regelungen gelten für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013. Damit wird die GKV um rd. 1,15 Mrd. Euro pro Jahr entlastet. Dies sei unerlässlich, um ausufernde Ausgaben im Arzneimittelbereich zu bremsen und die finanzielle Stabilität der GKV zu sichern.
fristgebundene Regelungen
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz auch technische Anpassungen an aktuelle Entwicklungen oder Klarstellungen in krankenversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften ebenso wie fristgebundene Regelungen.
So werden die befristeten Übergangsregelungen zur Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen bei Selektivverträgen und bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus letztmalig um ein Jahr bis zum 30. Juni 2011 verlängert.
Mehr Sicherheit mit Versichertenkarten
Im Zuge der Einführung der Telematikinfrastruktur wird zur Verbesserung des Datenschutzes und zur Missbrauchsbekämpfung ein modernes Versichertenstammdatenmanagement aufgebaut. Damit können durch Nutzung der sicheren Telematikinfrastruktur insbesondere ungültige sowie als verloren oder gestohlen gemeldete Karten erkannt werden.
Anpassungsbedarf, der sich durch mehrere Gesetze zieht, bestehe bei den berufsrechtlichen Regelungen für Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege und Hebammen. Die Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe.
Die Änderungen enthalten nur die Regelungen, die zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens zwingend erforderlich sind. Das geltende Recht bleibt im Übrigen unverändert.
Bundesministerium für Gesundheit