neue Regelungen zu Steuerbefreiung und Sonderfahrzeugen
Mit dem 01. Juli 2010 tritt das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft. Damit soll u. a. eine Vereinfachung der Kfz-Steuer bewirkt werden, um eine gleichmäßige und einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen.
Steuerbefreiung
Nach dem neuen Gesetz wird die befristete Steuerbefreiung für Diesel-PKW der Abgasstufe Euro 6 von maximal 150 Euro auf Erstzulassungen ab dem 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 beschränkt.
Für Erstzulassungen vom 01. Juli 2009 bis 03. Juni 2010 besteht Vertrauensschutz. Fahrzeughalter können somit eine Steuerbefreiung ab dem 01. Januar 2011 beantragen. Nach einer Übergangszeit sollen ab 2013 Bestandsfahrzeuge in die CO2-orientierte Kraftfahrzeugsteuer übergeführt werden.
Um eine mögliche zusätzliche Belastung bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu verhindern, wird die Steuerbefreiung für Milchfahrzeuge auf solche erweitert, mit denen Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportiert werden.
Trikes, Quads und Elektroautos
Trikes und Quads stellen ab 01. Juli eine eigene Fahrzeuggruppe dar. Bisher wurden sie in der Kfz-Steuer wie PKW behandelt. Die Steuer wird nach den neuen Regelungen nach Hubraum und Schadstoffemission berechnet.
Für PKW mit Elektroantrieb gilt nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung die Besteuerung nach dem verkehrsrechtliche zulässigen Gesamtgewicht. Dabei wird sie um die Hälfte gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen ermäßigt.
Bei der Nutzung von Saisonkennzeichen gilt eine Mindeststeuerpflicht von einem Monat.
Zulassungsbehörden
Zukünftig soll es eine bundesweit einheitliche Prüfung zur Feststellung von fälligen Zahlungen geben. Bei Zahlungssäumigen kann das Fahrzeug von den Zulassungsbehörden abgemeldet werden.
Bundesfinanzministerium