Aufklärungspflichtige Interessenkonflikte auch bei freien Vermittlern
Mit Urteil vom 8. Juli 2010 verpflichtete das Oberlandesgericht Düsseldorf die Mercurion Unabhängige Private Finanzplanung AG wegen Verschweigens der für den Vertrieb des VIP Medienfonds 4 erzielten Vertriebsvergütungen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 60.000 Euro (Aktenzeichen I-6 U 136/09).
Darüber hinaus muss die Vertriebsgesellschaft den Anleger von möglichen zukünftigen Verlusten freistellen.
Das Oberlandesgericht stellte eine fehlerhafte Anlageberatung durch den Berater der Mercurion fest. Dieser versäumte es, den Anleger über die von der Vertriebsgesellschaft vereinnahmten umsatzabhängigen Vergütungen (sogenannte „Kickbacks“) zu informieren.
Nach einem Urteil des BGH vom 19. Dezember 2006 (Aktenzeichen XI ZR 56/05) hat eine Bank zur Vermeidung eines Interessenkonflikts auch ungefragt darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe Rückvergütungen an die beratende Bank gezahlt werden. Dies gilt gemäß Beschluss des BGH vom 20. Januar 2009 (Aktenzeichen XI ZR 510/07) auch für den Vertrieb von Medienfonds durch eine Bank.
Allerdings hatte der III. Zivilsenat des BGH erst kürzlich mit Urteil vom 15. April 2010 (Aktenzeichen III ZR 196/09) festgestellt, dass die Kickback-Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des BGH für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater nicht gilt.
Mit dem Urteil vom 8. Juli 2010 stellt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf der Rechtsprechung des III. Zivilsenates entgegen und sieht nun bei Verschweigen der Vertriebsvergütungen durch bankunabhängige Berater ebenso einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt wie bei Bankberatern.
Rechtsanwalt Andreas M. Lang, LL.M., Vorstandsmitglied der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, begrüßt dieses Urteil ausdrücklich.
„Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in deutlicher Art und Weise klargemacht, dass es dem III. Zivilsenat des BGH nicht folgt. Der Hintergrund der Kickback-Rechtsprechung ist darin zu sehen, dass der Berater typischerweise ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse daran hat, gerade diejenigen Beteiligungen zu empfehlen, bei denen hohe Vertriebsvergütungen gezahlt werden. Warum über ein solches Interesse dann nicht aufgeklärt werden muss, nur weil es sich nicht um einen Bankberater handelt, ist nicht ersichtlich. Die entsprechende Argumentation des III. Zivilsenates des BGH überzeugt nicht.“
Rechtsanwalt Lang weist darauf hin, dass er bereits zahlreiche Fälle bezüglich der VIP Medienfonds wegen verschwiegener Kickbacks gegen die Commerzbank gewonnen habe.
„Es ist aber nicht erklärbar, dass dem Anleger seitens der Rechtsprechung Schadensersatz zugesprochen wird, wenn es sich bei dem Berater um einen Bankmitarbeiter handelt, diese Rechtsfolge aber dann verweigert wird, wenn der Berater einem nicht bankmäßig gebundenen Vertrieb angehört“.
Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft