Umgestaltung beim BU-Schutz
Die "Zurich Gruppe Deutschland" bietet einen veränderten Berufsunfähigkeitsschutz an. Die konkrete berufliche Tätigkeit des Versicherten soll stärker berücksichtigt werden. Unternehmensangaben zufolge bedeutet das für mehr als 25.000 Berufe eine preisliche Verbesserung in der Grundeinstufung.
Im Rahmen der neuen "Zurich"-Berufsunfähigkeitsversicherung wurden über 450 Berufe in eine andere Berufsgruppe eingestuft. Rund 150 davon erhalten erstmalig einen Berufsunfähigkeitsschutz bei dem Unternehmen. Nach Angaben von "Zurich" erhalten mehr als 25.000 Berufe eine preisliche Verbesserung in der Grundeinstufung.
Meister und Fachwirt
Versicherte, die über einen Meisterbrief oder einen Fachwirtabschluss verfügen, werden ab sofort in preisgünstige Berufsgruppen eingestuft, teilte "Zurich" mit.
Absicherung jetzt auch für künstlerische Berufe
Bisher konnten sich künstlerisch Tätige nur gegen Erwerbsunfähigkeit absichern. Ab sofort erhalten zum Beispiel Fotografen, Designer oder Grafiker auch Schutz für den Fall einer Berufsunfähigkeit.
Absicherungszeiträume können verlängert werden
Mit der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung ermöglicht "Zurich" für alle versicherbaren Berufe eine Leistungsdauer bei allen Berufsbildern bis zum 67. Lebensjahr.
Bei insgesamt 9.800 Berufen können Neukunden zudem auch längere Versicherungsdauern vereinbaren. Die Endalterbeschränkung für risikoreiche Berufe hinsichtlich der Leistungsdauer bis zum 50. Lebensjahr wird generell abgeschafft.
Verzicht auf abstrakte Verweisung auch für Berufsgruppe 3
Neu bei "Zurich" ist zudem der altersunabhängige Verzicht auf die abstrakte Verweisung für körperlich bis schwer körperlich Tätige (Köche oder Dachdecker).
Versicherungsnehmer, die der Möglichkeit einer abstrakten Verweisung im Vertrag ausdrücklich zustimmen, können ihren Versicherungsbeitrag um rund 20 Prozent reduzieren.
Bei der "Abstrakten Verweisung" wird im Schadenfall untersucht, ob einer berufsunfähigen Person ein anderer, gleichwertiger Beruf empfohlen werden kann. Dieser sollte mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sein und vom Versicherungsnehmer auch ausgeübt werden können. Ist dies der Fall, stellt der Versicherer die Versicherungsleistung ein, unabhängig davon, ob es in dem Verweisungsberuf auch tatsächlich freie Stellen gibt.