In dem zugrunde liegenden Fall war ein Selbstständiger nicht mehr krankenversichert, weil seine private Krankenversicherungspolice wegen Beitragsrückständen beendet wurde. Er gab seine Selbstständigkeit auf und beantragte ALG II, welches ihm bewilligt wurde. Durch den Hartz IV-Bezug nahm er an, er wäre zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet. Doch die gewählte Krankenkasse lehnte ab.

Seit Januar 2009 besteht auch für die private Krankenversicherung (PKV) eine allgemeine Versicherungspflicht. Kann man sich also nicht gesetzlich versichern, muss eine private Absicherung gewählt werden.
Jedoch ist gesetzlich nicht geregelt, was passiert, wenn jemand überhaupt nicht krankenversichert ist. Grundsätzlich gilt jedenfalls für ALG II-Empfängern GKV-Versicherungspflicht.

Die Richter des LSG waren anderer Meinung (Az. L 16 KR 329/10 B ER). Für sie war der durch die letzte berufliche Tätigkeit erlangte Status ausschlaggebend, auch wenn die Person schon vor Hartz IV-Bezug ihr Gewerbe aufgegeben hatte. So müsse sich der Empfänger von ALG II doch privat versichern. Es bestehe aber die Möglichkeit, einen Basistarif in der PKV abzuschließen, der aber einen reduzierten Leistungsumfang bedeutet.

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