Zwei Versicherungen für ein Gespann - beide müssen zahlen
Doppelt gemoppelt: Sind bei einem Kfz-Gespann Zugmaschine und Anhänger einzeln versichert, müssen nach einem Unfall auch beide Versicherungen für die Kosten aufkommen. Allerdings nur mit jeweils der Hälfte der Schadenssumme. Das gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 279/08) selbst dann, wenn sich die vertraglich vereinbarte Deckung jeder der Versicherungen ausdrücklich auf den gesamten Unfallschaden erstreckt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war eine landwirtschaftliche Zugmaschine auf regennasser Fahrbahn zu schnell unterwegs. Der mit einem schweren Bagger beladene Anhänger des Gespanns scherte aus, rammte zunächst ein am Straßenrand stehendes Auto und blieb schließlich in einem Zaun hängen.
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Dabei wurde die gerade aussteigende Beifahrerin des abgestellten Pkw verletzt, Wagen und Umzäunung erlitten erhebliche Beschädigungen. Am Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 12.911,65 Euro wollte sich die Versicherung der Zugmaschine allerdings nicht beteiligen. Der Schaden sei schließlich durch den ausgescherten Anhänger angerichtet worden und damit von dessen Versicherer zu bezahlen.
Dem widersprachen die Bundesrichter. Es ist Sache aller an der Versicherung eines Gespanns beteiligten Versicherungen, sich die Kosten eines Unfalls entsprechend zu teilen. "Schließlich handelt es sich bei einem solchen Gespann um keine zwei voneinander unabhängigen Fahrzeuge, sondern sie sind sowohl technisch, als auch - was das wesentliche ist - über die Person des Fahrzeugführers personell zu einer Verkehrseinheit verbunden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold den Urteilsspruch.
Solange nicht besondere Umstände wie etwa eklatante Mängel die Betriebsgefahr des Anhängers erhöhen, tritt diese gegenüber dem Mitverursachungs- und Mitverschuldungsanteil des Halters und Führers der Zugmaschine zurück. Womit dessen Versicherung für die eine Hälfte der Unfallkosten aufzukommen hat, der Versicherer des Anhängers für die andere.