Zusatzbeitrag ist keine besondere Härte
Bäumchen, Bäumchen, wechsle dich: Dass ein Versicherter von sich aus seine Krankenkasse wechselt, wenn diese einen neuen Zusatzbeitrag erhebt, bringt Dynamik ins Geschehen und ist so extra von der jüngsten Gesundheitsreform vorgesehen.
Dabei handelt es sich nach Auffassung des Sozialgerichts Freiburg/Breisgau (Az. S 14 AS 3578/10) ausdrücklich um den gesetzlich gewollten "Regelfall", weshalb daraus entstehende Belastungen für einen Sozialhilfe-Empfänger keine "besondere Härte" darstellen. Deshalb habe der Betroffene, wenn er den Wechsel absichtlich verpasst, keinen Anspruch auf die Übernahme der zusätzlichen Kosten durch den Leistungsträger und muss dafür aus eigener Tasche aufkommen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betrifft die Entscheidung eine seit vier Jahren Arbeitslose, die bei der "DAK" gesetzlich krankenversichert ist.
Über einen Sondertarif hat sie dort auch die Versorgung u.a. mit Augengläsern geregelt. Weil letzter in einer anderen Krankenversicherung wegfallen oder mit zunächst neuen, nicht unerheblichen Wartezeiten verbunden wäre, nahm die Frau keinen Wechsel vor, als die "DAK" zum Februar des Jahres von ihren Mitgliedern erstmals einen Zusatzbeitrag von 8 Euro verlangte. Vielmehr beantragte die Brillenträgerin wegen der "besonderen Härte" die regelmäßige Erstattung der unerwartet entstandenen Kosten bei ihrem Sozialleistungsträger.
Allerdings vergeblich. Und das laut Richterspruch zu Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch könne in einer gesetzlichen Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit immer gekündigt werden, wenn plötzlich ein Zusatzbeitrag erhoben wird. "Und da das jedes Kassenmitglied gleichermaßen treffen kann, egal, ob es Sozialhilfe empfängt oder nicht, bedeutet dieser Zwang zum Wechsel keine besondere, sondern nur eine allgemeine Härte", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Gerichtsentscheidung. Die normale Belastung, die ein Zusatzbeitrag zweifellos mit sich bringt, reiche für die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht aus.
Es ist dem Gericht auch nicht erkennbar, warum der Arbeitslosen unzumutbar sein soll, in einen anderen Sondertarif für ihre Brille zu wechseln. Erneute Wartezeiten sind dabei typisch für private Versicherungen und insofern wiederum keine vom üblichen abweichende Härte. Die Notwendigkeit, mehr oder weniger regelmäßig eine neue Brille zu benötigen und diese aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen finanzieren zu müssen, sei keine besondere Härte im Sinne des Sozialgesetzbuches.