"Gläschen danach" ist auch Obliegenheitsverletzung
Der Schluck auf den Schreck kann zwar die Nerven beruhigen, doch wer in einen Unfall verwickelt wird, sollte zumindest bis zum Eintreffen von Arzt und Polizei auf jeden alkoholischen "Nachtrunk" verzichten. Genehmigt sich der geschockte Autofahrer doch ein Gläschen, verliert er jeglichen Versicherungsschutz - wobei letztendlich völlig unwichtig ist, ob er später nachweisen kann, dass das nicht vor, sondern erst nach der Kollision geschah. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (Az. 6 U 209/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der betroffene Autofahrer sein Leasingfahzeug gegen eine Ampel gesteuert, wo nicht nur der Wagen, sondern auch die Lichtzeichenanlage erheblichen Schaden nahm.
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Der Mann am Steuer war zum Unfallzeitpunkt betrunken, behauptet die Polizei; er habe nur kurz nach dem Malheur einen Schluck zwecks Nervenberuhigung zu sich genommen, sagt er selbst. Nach dem Motto "Wo sich zwei streiten, freut sich der lachende Dritte" verweigerte die Versicherung jegliche Leistungen.
Und das zu Recht, wie das Gericht betonte. Wobei sich die Richter gar nicht erst auf die Klärung des Vorher-Nachher-Streits in der Frage der Einnahme des nachgewiesenen Alkohols einließen. "Der Unfallverursacher hat zweifellos seine Obliegenheiten gegenüber seinem Versicherer verletzt, weil er sich auch durch den von ihm behaupteten 'Nachtrunk' dem Vorwurf ausgesetzt sehen musste, eine Feststellung des Grades seiner Voralkoholisierung zumindest grob fahrlässig vereitelt zu haben", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt. Und damit ist die Versicherung, selbst wenn der Mann nicht betrunken am Steuer gesessen haben sollte, in jedem Fall leistungsfrei.