Auch überdurchschnittlich hohe Kosten müssen übernommen werden
Wem als Beschuldigter die alleinige Haftung an einem Verkehrsunfall gerichtlich zugesprochen wurde, dessen Versicherung hat mit dem Schadensersatz und Schmerzensgeld für das Unfallopfer auch das Honorar des gegnerischen Sachverständigen in voller Höhe zu begleichen.
Und das selbst dann, wenn die in Rechnung gestellten Gutachterkosten des Klägers überdurchschnittlich hoch ausfallen. Es gibt für streitende Prozessparteien in verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen keine Verpflichtung, sich eines möglichst günstigen Sachverständigen zu bedienen. Das hat jetzt das Amtsgericht Nürnberg erklärt (Az. 31 C 8164/10).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der "Deutschen Anwaltshotline" (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es bei dem umstrittenen Gutachter-Honorar um Kosten in Höhe von 866,74 Euro, die ein vom Unfallopfer beauftragtes Sachverständigenbüro ordnungsgemäß in Rechnung gestellt hatte. Die Versicherung des zwar zum Alleinschuldigen erklärten Unfallverursachers wollte davon aber nur knapp zwei Drittel des Betrags übernehmen. Die im Verfahren erfolgreiche Klägerin hätte ja mit gleichem Ergebnis auch auf einen merklich billigeren Gutachter zurückgreifen können.
Dem widersprach das Nürnberger Amtsgericht. Einem Unfallgeschädigten sei vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. "Ein durchschnittliches Unfallopfer hat in der Regel sowieso keine Einblicke oder Erfahrungswerte bezüglich der Preisgestaltung und -kalkulation eines Sachverständigen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
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Damit trägt laut Nürnberger Urteilsspruch das Risiko eines teuren Gutachtens nicht der Geschädigte, sondern immer der Schädiger. Sind die gegnerischen Kosten zwar ungewöhnlich hoch, aber noch im äußeren Rahmen dessen, was üblicherweise zur Abrechnung kommt, hat dessen Versicherung doch voll zu zahlen.