Die Folge der Unwirksamkeit wäre, dass für jeden Euro Kapitalertrag − wie zum Beispiel Zinsen aus Bausparguthaben − Kapitalertragsteuer zu zahlen wäre. Allerdings bleiben bis Ende 2010 gestellte Freistellungsaufträge weiterhin bis längstens 2015 wirksam.

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Die Steuer-Identifikationsnummer wird in Deutschland gemeldeten Steuerzahlern seit dem 1.Juli 2007 mit separatem Brief zur Verfügung gestellt. Sie ersetzt die bisher übliche Steuernummer.

Durch einen Freistellungsauftrag können private Anleger bei Kreditinstituten zumindest teilweise die Auszahlung von Kapitalerträgen erreichen, ohne dass eine Abzugsteuer − sie beträgt 25 Prozent − darauf erhoben wird. Damit können Kapitalerträge bis zur Höhe von jährlich 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 bei zusammen veranlagten Ehegatten steuerfrei gestellt werden.