Risiken von Kapitalanlagen nicht ausreichend dargelegt
Nachhaltige Geldanlagen stoßen auf ein zunehmendes Interesse bei den Verbrauchern. So bewirbt und verkauft ein Anbieter von Kapitalanlagen seine „grünen“ Produkte als „Genussrechte“. In an viele deutsche Haushalte versandten Flyern und Kurzprospekten hat er allerdings Aussagen verwendet, die wettbewerbswidrig sind, so das Landgericht Itzehoe.
Kapitalanlageprodukte sind für viele Kunden sehr erklärungsintensiv. Wenn dann in einem Flyer oder Kurzprospekt nur die angeblichen Vorzüge unter Verwendung irreführender Aussagen angesprochen werden, ohne auf erhebliche Risiken einzugehen, muss dies als wettbewerbswidrig eingestuft werden.
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Eine Verbraucherschutzorganisation mahnte ein Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Werbung für Investitionen in Windparks ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die das Produkt betreffende Aussagen wie „Sichere Einnahmen“ und „ein Höchstmaß an Sicherheit“ seien einseitige Beschreibung eines nicht gerade risikofreien Produkts.
Am Landgericht Itzehoe gab man der Klage der Verbraucherschutzorganisation statt (UAz. 5 O 66/10, Urteil vom 15.03.2011). Dem werbenden Unternehmen wurde unter Androhung eines Ordnungsgelds untersagt, für dessen Genussrechte mit Hervorhebung der Sicherheit und Wertbeständigkeit der Geldanlage zu werben, und zwar unter anderem mit folgenden Werbeaussagen:
- „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“
- „Geldanlage (...), die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet“
- „Sicherheit zum Anfassen“
- „Grünes Sparbuch“
Außerdem dürfe nicht das Argument „maximale Flexibilität“ verwendet werden, wenn eine Rückgabemöglichkeit frühestens nach drei Jahren besteht.
Mit den bundesweit verbreiteten Flyern und Prospekten habe das Unternehmen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Wettbewerbsrechts betrieben. Werbung habe redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein, was aber in diesem Fall nicht eingehalten wurde.
Zwar dürften Vorteile hervorgehoben werden, allerdings nur, wenn gleichzeitig auch auf Nachteile des Produkts eingegangen wird. Denn auch diese seien essenzielle, wichtige Informationen, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Sie dürfen weder abgeschwächt noch missverständlich sein. Das Finanzprodukt müsse aussagekräftig und ausgewogen dargestellt werden.
Auch wenn in einem Hauptprospekt die Kapitalanlage ausführlich mit allen Vorteilen und Risiken beworben werde, genüge dies nicht einer umfassenden Verbraucherinformation – zumal die im Hauptprospekt aufgeführten Risiken manchen Flyeraussagen widersprechen. Auch im Flyer und im Kurzprospekt müssten alle signifikanten Informationen gegeben sein.
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Mit dem Urteil wurde erneut deutlich, dass gerade bei der Bewerbung von Finanzprodukten den Werbeaussagen höchste Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Eine umfassende Verbraucherinformation muss durch Flyer, Werbeblätter und Prospekte gegeben sein.