Spontane Äußerungen am Unfallort keine Schuldanerkennung
Nicht alles ist für bare Münze zu nehmen, was die an einem Verkehrsunfall Beteiligten noch an Ort und Stelle zum Besten geben. Solche spontan an der Unfallstelle abgegebenen Äußerungen reichen in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen kaum als hinreichend verlässliches Schuldanerkenntnis aus. Das wurde jetzt wieder in einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Saarland offensichtlich (Az. 4 U 370/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Peugeot 308 einen BMW 318d gerammt. Die deutsche Limousine stand am Straßenrad und war offenbar gerade wieder im Anfahren begriffen, als der französische Pkw zu dicht und wahrscheinlich zu schnell vorbei fuhr. Trotzdem räumte die BMW-Fahrerin noch vor Ort ein, sie sei es wohl, die den Unfall verursacht habe. Was allerdings den eigentlichen Halter des Fahrzeugs spätestens vor Gericht nicht davon abhielt, seinen 8.175,56 Euro teuren Schaden auf der Grundlage einer 100%-igen Haftung von der seiner Ansicht nach unaufmerksamen Raserin im Pegout einfordern zu wollen. Die dem zwar widersprechende Eigenbezichtigung der Frau hinter dem Steuer seines Wagens sei nämlich unglaubwürdig und damit nicht ausreichend für die endgültige Schuldzuweisung.
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Eine Einschätzung, der sich die Saarbrückener Oberlandesrichter anschlossen. "In einem Verkehrsunfallprozess sind alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung eher zurückhaltend zu beurteilen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diese Entscheidung. Auch hier habe - bei näherem Hinsehen - die noch unter dem Eindruck des Geschehens stehende BMW-Fahrerin keine ihre Schuld eingestehende Erklärung abgegeben, sondern vielmehr lediglich das Unfallgeschehen geschildert.
Da also kein gültiges Schuldanerkenntnis der Frau am Steuer des BMWs vorliege, fehle es dem Gericht aber an dem ordentlichen Nachweis, um ihr - gewissermaßen in Umkehr der Beweislast - die volle Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls zuzumessen.