Für die Bundesregierung ist das Gesetzesvorhaben"von großer Bedeutung, weil es durchaus in der Lage ist, unsere Rechtskultur zu verändern", sagte Regierungssprecher Steffen Seibert.

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Das geplante Verfahren der Mediation soll leichter zur einvernehmlichen Beilegung von Konflikten beitragen und die Justiz entlasten.
Dazu sind im Gesetzentwurf drei verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:

  • außergerichtliche Mediation (unabhängig von einem Gerichtsverfahren)
  • gerichtsnahe Mediation (während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts)
  • gerichtsinterne Mediation (während eines Gerichtsverfahrens durch einen nichtentscheidungsbefugten Richter)
Der Mediator wird von allen Parteien gewählt und sieht sich seinerseits allen Parteien gleich verpflichtet.

Erfahrungen der Rechtsschutzversicherer mit Mediationsverfahren positiv

Außergerichtliche Streitbeilegung wird auch stark von den Rechtsschutzversicherern gefördert. Nach Angaben des GDV bieten - gemessen an den Marktanteilen - 75 Prozent der Rechtsschutzversicherer ihren Kunden Verträge mit Mediationsverfahren an. Auch die Erfahrungen der Rechtsschutzversicherer mit Mediationsverfahren seien durchweg positiv. „Die Erfolgsquote bei Mediationsverfahren liegt bei rund 80 Prozent“, resümiert Gerhard Horrion, Vorsitzender der Kommission Rechtsschutzversicherung beim GDV.

Die Branche erhofft sich auch Unterstützung bei der Aufklärungsarbeit. „Die meisten Kunden kennen die Mediation schlicht und ergreifend noch nicht“ erklärt Horrion. „Die Rechtsschutzversicherer müssen immer noch viel Überzeugungsarbeit leisten.“

Doch der aktuelle Entwurf des Gesetzes stößt bei der Versicherungswirtschaft auch auf Kritik. „Die vorliegende Fassung setzt keine Ausbildungs- und Qualitätskriterien für Mediatoren fest“, erläutert Horrion. "Eine Schmalspurausbildung genügt nicht. Das schafft kein Vertrauen bei den Verbrauchern."

Zum Berufsbild des Mediators heißt es in dem Entwurf lediglich: "Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Art und Weise durch die Mediation führen zu können."

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Tätigkeitsbeschränkungen sind unter anderem vorgesehen, wenn der Mediator vor, während oder nach der Mediation für eine der Parteien in derselben Sache tätig wird.
Von einem klar umrissenen Berufsbild sei nicht auszugehen, schreibt die Bundesregierung, da es sich bei Mediation um ein Verfahren handle, dass noch stark in der Entwicklung begriffen sei.