Denn es fällt nicht in die Verantwortung des Geschädigten, dass der schludrige Fahrradfahrer ihm nicht bekannt ist, während die Fahrrad-Vermietung über die Daten des betreffenden Kunden im eigenen Geschäftsverkehr verfügt. Weshalb die Vermietung sie dann auch "aus Treu und Glauben" herausrücken muss. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Amtgericht Berlin-Mitte bestanden (Az. 13 C 81/09).

Anzeige

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Zeuge das Umfallen des Fahrrads beobachtet. Und die polizeiliche Tatbestandsaufnahme ergab einen Schaden, den die Pkw-Besitzerin mit Reparaturkosten in Höhe von 2.000 Euro bezifferte. Auch die Feststellung des Verursachers schien problemlos, da das Miet-Fahrrad eine eindeutige Fahrradnummer aufwies.

Doch dann weigerte sich die Verleih-Gesellschaft, Name und Adresse des ihr aus den Miet-Unterlagen zwar bekannten letzten Fahrrad-Nutzers vor dem Malheur herauszugeben. Schließlich habe man mit der betroffenen Autofahrerin nichts zu tun, eine vertragliche Beziehung bestände nur zu dem an der Weitergabe seiner Daten "an Dritte" sicherlich nicht interessierten Kunden.

Anzeige

Dieser Argumentation widersprach das Gericht. Zwar könne sich der Schadensersatzanspruch der Autobesitzerin letztendlich in der Tat nur gegen den Mieter des Fahrrads richten. Doch durch das unumstrittene Eigentum des Verleih-Unternehmens am unfallbeteiligten Fahrrad sei sehr wohl auch eine Rechtsbeziehung zur geschädigten Pkw-Halterin entstanden. "Aus Treu und Glauben, wie das in der Juristensprache heißt, ergibt sich damit ausnahmsweise eine sogenannte Auskunftspflicht von Dritten, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumal es dem Fahrradverleiher hier unschwer möglich ist, die gewünschten Daten zu ermitteln.