Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Schadensbüroleiter einer Versicherung aus dem Unternehmen ausgeschieden. Im Zusammenhang mit einer anschließenden Auseinandersetzung über das Arbeitszeugnis wurde ihm von einer Personalbearbeiterin des ehemaligen Arbeitgebers vorgeworfen, es hätte damals verbriefte Gründe gegeben, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Als der verblüffte Mann daraufhin Einsicht in seine Personalakte verlangte, wurde diese ihm verweigert. Schließlich sei das Arbeitsverhältnis ja bereits beendet.

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Dem widersprachen Deutschlands oberste Arbeitsrichter. "Jeder Arbeitnehmer hat ein fortbestehendes Recht auf die Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dieser nachverträgliche Anspruch resultiert aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung.

Ein Unternehmen darf wegen der nachwirkenden allgemeinen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gerade über bestehende Arbeitsverhältnisses hinaus keine unrichtigen Daten zu seinen einstigen Mitarbeitern aufbewahren. Dies zu kontrollieren, bedarf es des Einsichtsrechts der Betroffenen. Auch ein ehemaliger Angestellter muss dafür aber zunächst einmal Zugang zu seiner noch existierenden Personalakte erhalten.