Eigenbeiträge können nachgezahlt werden
Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2011 im Rahmen eines Gesetzentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der Riester-Rente beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert worden waren, weil Riester-Sparer unwissentlich und aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet hatten.
Wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mitteilte, können Riester-Sparer die Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten. Betroffene Riester-Anleger müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag des Betroffenen zurückzahlen.
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Zukünftig soll das Problem dadurch gelöst werden, dass ab 2012 alle Riester-Sparer immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr (also fünf Euro pro Monat) auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten.
Bundesarbeitsministerin Dr. Ursula von der Leyen und der Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble dazu: „Missbrauch der staatlichen Riester-Förderung darf sich nicht lohnen. Aber wir helfen Familien, die das Richtige tun und mit der Riester-Rente zusätzlich für das Alter vorsorgen. Hier haben Ehepartner in der Vergangenheit zum Teil Zulagen erhalten, obwohl sie irrtümlich und unabsichtlich keine Eigenbeiträge geleistet hatten. Wir stellen nun klar, dass die Eigenbeiträge nachgezahlt werden können. Damit bleibt der Zulagenanspruch rückwirkend für die Vergangenheit erhalten. Dass dies möglich ist und wie es funktioniert – darüber werden nun alle, die es betrifft, automatisch informiert.“
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Beispiel:
Ein nicht berufstätiger Ehepartner kann eine eigene Riester-Zulage bekommen, wenn der berufstätige Ehegatte riestert. Dazu muss er zwar einen eigenen Riester-Vertrag abschließen, darauf aber keine Eigenbeiträge einzahlen. Der Ehepartner ist „mittelbar zulageberechtigt“. Bei der Geburt eines Kindes zum Beispiel ändert sich dies aber. Dann wird meist die Ehefrau dadurch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und Rentenversicherungszeiten anrechnet. Wer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung – und muss dann mindestens 60 Euro pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.
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