Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geriet der betroffene Fahrer eines Pkws samt Anhänger an einem Hochsommertag mit dem Hinterrad seines Gefährts in ein 7,5 cm tiefes Schlagloch. Das war immerhin 30x70 cm groß und stammte noch aus dem vorhergehenden Winter. Weil die Gemeinde das Übel nicht schon längst beseitigt und seiner Meinung nach damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, verlangte der Mann nun kommunalen Ersatz für die teuere Aluminiumfelge nebst beschädigtem Reifen im Wert von rund 1.000 Euro.

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Dem wollte das Gericht allerdings nicht folgen. Zwar handle es sich tatsächlich um eine öffentliche Straße und ihr Zustand sei unbestreitbar ein Ärgernis. Doch als verkehrsunsicher wollten die Richter sie nicht einstufen. Schließlich wäre das strittige Schlagloch auf dieser Anliegerstraße von geringer Verkehrsbedeutung für jedermann gut zu erkennen gewesen.

"Offenkundig hätte es damit auch dem Pkw-Fahrer problemlos möglich sein müssen, der augenscheinlichen Gefahrenstelle von solcher Größe bei angemessen reduzierter und angepasster Geschwindigkeit ohne Schaden einfach auszuweichen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Weil er das aber nicht hinbekam, muss er für seinen Ausrutscher nun auch selber geradestehen.