Was ersteren ein Kunde bei der Neuaufnahme im persönlichen Gespräch über seinen Gesundheitszustand erzählt, gilt bereits als verbindlich dem entsprechenden Versicherungsunternehmen mitgeteilt - nicht nur die erst später im Anmeldeformular schriftlich dokumentierten Antworten auf die dort vorformulierten Fragen. Hat der "Augen-und-Ohren-Agent" die ihm bekannt gewordenen Informationen nicht in den Vordruck aufgenommen, sind gleichwohl alle Obliegenheitspflichten gegenüber dem Versicherer erfüllt worden. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. IV ZR 130/09).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Frau dem sie neu versichernden Agenten von ihrem einstigen "schlechten Allgemeinzustand" nach einer verpfuschten kieferchirurgischen Behandlung erzählt. Nur Dank des rettenden Eingriffes eines anderen Arztes sei sie seit längerem jedoch wieder beschwerdefrei. Das stände alles in den Arztberichten ihres Haus-Internisten. Darauf kreuzte der Agent auf dem Aufnahmeantrag unter "Beschwerden in den letzten drei Jahren" die Antwort "Nein" an. Nach Auffassung der Versicherung eine offensichtliche Falschangabe - Vorwand genug, die inzwischen lästig gewordenen Patientin per außerordentlicher Kündigung wieder loszuwerden.

Laut Deutschlands oberster Bundesrichter aber ein unrechtmäßiger Rauswurf. "Die Aussage der Frau beschränkte sich ja nicht auf die pauschale Behauptung, den Versicherungsagenten richtig informiert zu haben, sondern sie konnte dem Gericht in aller Detailliertheit und damit Glaubhaftigkeit schildern, was sie dem Agenten seinerzeit über Krankheitsbild und Behandlung erzählte", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Karlsruher Entscheidung. Ihre zwar laienhafte mündliche Darstellung ist auch ohne medizinisch exakte Schilderung als ausreichend anzusehen, zumal sie den Agenten zwecks weiterer Einzelheiten ausdrücklich auf das Wissen ihres Hausarztes verwiesen hatte.