Im verhandelten Fall klagte ein Verwaltungsangestellter gegen die Hansestadt Hamburg, bei der er von 1950 bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1990 angestellt war. Seit 1969 lebte der Kläger mit einem Mann zusammen. Nach der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Februar 2001 ging er noch im selben Jahr offiziell die sogenannte Homo-Ehe ein und beantragte bei seinem Arbeitgeber eine um monatlich 590 Euro höhere Zusatzversorgung – unter Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse III. Die Stadt Hamburg lehnte dies jedoch mit dem Hinweis ab, dass die Zusatzversorgung Ehepartnern vorbehalten bliebe.

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Unzulässige Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung?

Zunächst klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht Hamburg, das den Fall jedoch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter reichte. Der Kläger berief sich hierbei auf die EU-Richtlinie 2007/78/EG, die einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf garantieren soll. In der sogenannten „Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie“ ist auch formuliert, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner sexuellen Orientierung im Berufsleben diskriminiert werden darf.

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit Ehe vergleichbar

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes steht dem Kläger die höhere Versorgung zu. Die Richter begründeten dies damit, dass die Situation in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der in einer Ehe zu vergleichen ist. Unter anderem verwiesen die Richter auf die gegenseitigen Pflichten in beiderlei Paarbeziehungen: die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Dies beinhaltet auch, dass beide Partner mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen die partnerschaftliche Gemeinschaft angemessen unterhalten. Somit haben nach Ansicht der Richter homosexuelle Lebenspartner dieselben Verpflichtungen wie verheiratete Paare.

Eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung stellte der Gerichtshof fest, da die Bezüge des Klägers erhöht worden wären, wenn er im Oktober 2001 geheiratet hätte, anstatt eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann einzugehen. Die günstigere Behandlung in einer Ehe steht jedoch weder im Zusammenhang mit den Einkünften der an der Lebenspartnerschaft beteiligten Personen, noch ist sie an die Existenz von Kindern oder an den wirtschaftlichen Bedarf des Ehegatten gekoppelt. Auch hier sprechen die Argumente für eine Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Partnerschaft: während gleichgeschlechtliche Partner bisher vor allem die Pflichten einer bürgerlichen Ehe aufgebürdet bekamen, konnten sie bisher ebenso wenig von den Vorteilen bei der Altersversorgung profitieren wie von Steuervergünstigungen.

Gleichstellung rückwirkend ab dem 03. Dezember 2003

Nach dem Luxemburger Urteil können gleichgeschlechtliche Lebenspartner ab Ablauf der Umsetzungsfrist für die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie , also rückwirkend ab dem 3. Dezember 2003, eine Ehepartnern entsprechende höhere Berechnung ihrer Zusatzversorgung verlangen. Öffentliche Arbeitgeber sind unmittelbar daran gebunden.

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Das Urteil ist auch auf die betriebliche Altersversorgung übertragbar. Wenn private Arbeitgeber unter Hinweis auf die deutsche Gesetzgebung eine Gleichbehandlung verweigern, können Lebenspartner gegen den Bund sogar Anspruch auf Schadenersatz erheben - hier hat das Unionsrecht Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung.