Fahrer des Wagens haftet für ordnungsgemäßes Auslegen einer Sonderparkgenehmigung
Nur das Original zählt: Liegt hinter der Windschutzscheibe eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Autos lediglich die Kopie eines Schwerbehindertenausweises, darf der Wagen von der Verkehrsbehörde als Falschparker abgeschleppt werden - und zwar auf Kosten des Fahrzeughalters. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 14 K 504/11). Und den betroffenen Autofahrer zur Zahlung der angefallenen Verwaltungsgebühr von 74 Euro nebst der bereits berappten Abschleppgebühr von 51,17 Euro verurteilt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, erfülle eine Kopie laut dem Richterspruch nicht "die straßenrechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung". Sonst könne ein Schwerbehinderter ja den einen ihm ausgestellten Sonderparkausweis zur selben Zeit gleich mehrfach verwenden.
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"Dieser Verdacht drängte sich im vorliegenden Fall besonders auf, weil das umstrittene Dokument nicht dem zur Kasse gebetenen Autofahrer, sondern seinem Beifahrer gehörte", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Was der des Falschparkens Beschuldigten übrigens vergeblich in die Ausrede umzumünzen versuchte, als Fahrer des Autos habe er selbst ja gar keinen Einfluss darauf, wie der unbestritten Parkberechtigte neben ihm mit seinen Ausweispapieren umzugehen pflegt - ob er das Original etwa nur schonen wollte.
Dem widersprach das Gericht: Niemand anderes als der Fahrer eines Fahrzeugs selbst ist bei der Nutzung eines nur Berechtigten vorbehaltenen Parkplatzes grundsätzlich dafür verantwortlich, das ordnungsgemäße Auslegen einer Ausnahmegenehmigung in seinem Auto zu überprüfen. Macht er das nicht und wird der Wagen dann - wie hier - zu Recht abgeschleppt, hat er wegen dieser Nachlässigkeit für die ihm daraus entstehenden Kosten auch aufzukommen.