Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam hier das so genannte Haftungsprivileg der Halter von Nutztieren zum Tragen. "Für Haustiere, die aus beruflichen Gründen oder zu Erwerbszwecken gehalten werden, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich vor, dass der Tierhalter nicht haftet, wenn der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht entstanden wäre", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Junge Rinder, insbesondere trächtige erstkalbende Färsen wie in diesem Fall, verhalten sich laut einem dem Gericht vorgetragenen Gutachten aber temperamentvoller als tragende Kühe schlechthin, wobei aufgrund ihrer Unerfahrenheit und durch das Fehlen einer Leitkuh auch sehr heftigere Reaktionen auf unvorhersehbare Ereignisse möglich sind. Selbst ein vorschriftsmäßiger Zaun hätte deshalb laut dem landwirtschaftlichen Sachverständigen der Panikreaktion des Rindes nicht standgehalten. Womit es müßig sei, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Kuhbauern weiter in Betracht zu ziehen.

Anders übrigens als bei allen anderen Nutztieren sonst, für die das Gesetz immer eine Haftung des Tierhalters vorsieht, sogar wenn dieser sorgfältig auf sein Tier aufgepasst hat.