Kein Schadensersatz bei Zwangs-Schrumpfung einer Hochzeitsgesellschaft
Weil der für eine türkische Großhochzeit ins Auge gefasste Festsaal zum geplanten Termin nicht fertig wurde, musste der Veranstalter kurzfristig umdisponieren. In die Ausweichräumlichkeit passten statt der geplanten 620 Personen aber nur 220 weniger, die nun in letzter Minute wieder ausgeladen wurden. Das düpierte Brautpaar sah nicht nur seinen Ruf geschädigt, sondern verlangte vom Hochzeitsveranstalter auch einen finanziellen Schadensausgleich in Höhe von 8.250 Euro. Ein Anspruch, den das Oberlandesgericht Frankfurt/Main allerdings in einer nicht anfechtbaren Entscheidung vollständig zurückwies (Az. 19 W 29/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte das entgegen der vertraglich vereinbarten Zahl nur in "kleinerem" Kreis vermählte Paar geltend gemacht, dass ihm mit jedem zwangsausgeladenen Gast Geld- und Goldgeschenke im Wert von bis zu 100 Euro entgangen seien. Diesen Fehlbetrag wollte es nunmehr von dem für die nicht vorgesehene Beengung der Räumlichkeit verantwortlichen Veranstalter auf Heller und Pfennig ersetzt haben.
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Zu Unrecht. Bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten "entgangenen Gewinn" in Form der Gastgeschenke handelt es sich laut Frankfurter Richterspruch um keinen erstattungsfähigen Schaden. "Der Zweck einer Hochzeitsfeier ist im Gegensatz zu gewerblichen Veranstaltungen nicht darauf gerichtet, Gewinne zu erzielen", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die von dem Veranstalter vertraglich übernommene Pflicht habe also nicht darin bestanden, den Brautleuten zu einem Gewinn in Form von Geschenken zu verhelfen. Anders stände es um die Qualität der gebotenen Speisen und Getränke, aber da scheinen sich die verbliebenen 400 Personen der "Rumpf"-Gesellschaft ganz wohl gefühlt zu haben.