Der Vorwurf, der Betroffene hätte einen ausreichend großen "Bogen" um den Sprungbereich machen müssen, zielt angesichts des Fehlens einer strikten Trennung von Sprung- und Schwimmbereich in einem öffentlichen Bad jedenfalls ins Leere. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az. 13 U 16/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Junge vom Dreimeterbrett des Hallenbads gesprungen und beim Eintauchen ins Wasser mit dem dort schwimmenden Mann kollidiert. Der habe - so der Anwalt des Kindes vor Gericht - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt allein schon durch seine Anwesenheit in der Nähe des Bereichs, in dem Springer auf dem Wasser aufkommen können, verletzt und somit einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes verursacht. Dafür müsse der 72-jährige trotz und gerade wegen seines fortgeschrittenen Alters zur vollen Verantwortung gezogen werden.

Dem widersprach das Gericht. "Eine Verkehrspflicht, einen hinreichend großen Bogen unter dem Sprungbrett einzuhalten, bestand in dem Hallenbad schon deshalb nicht, weil es hier keine strikte Trennung von Sprung- und Schwimmbetrieb gab", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das übliche Nebeneinander von Sprung- und Schwimmbetrieb entspricht also der konkreten Ausgestaltung des "Verkehrs" durch den Betreiber des Bades und damit auch der "Verkehrserwartung" der Badegäste.

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Die Verpflichtung zum erforderlichen Eigenschutz des ins Wasser springenden Jungen könne nicht einfach beiseite geschoben werden.