Der Schadensersatz ist als Rente zu erbringen, so heißt es im Gesetz (§ 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Verletzte statt der Rente eine Kapitalabfindung verlangen (§ 843 Abs. 3 BGB). Deshalb gewähren die Versicherer nur im Ausnahmefall den Einmalbetrag.

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Hartmuth Wrocklage, BdV-Vorstandsvorsitzender, fordert: „Die Wahl zwischen einer angemessenen Kapitalabfindung oder einer Rente muss allein beim Verletzten liegen. Die Gesetzeslage wird dieser materiellen Gerechtigkeitsmaxime nicht gerecht.“ Er hält eine Reform der über 100-jährigen Regelung für überfällig: „Der Verletzte und seine Angehörigen können am besten einschätzen, ob ihnen mit einer Kapitalabfindung oder der Rente geholfen ist. Der Verletzte braucht nicht gegen sich selbst geschützt zu werden, wie es vor einem Jahrhundert der Fall gewesen sein mag. Daher muss er die freie Wahl haben. Ausschließlich wenn ein wichtiger Grund gegen die Kapitalabfindung vorliegt, sollte die Rente gezahlt werden. Für einen solchen wichtigen Grund muss der Versicherer die Behauptungs- und Beweislast tragen. Wenn für eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte kein Raum bestehen sollte, muss das altehrwürdige BGB in diesem Punkt geändert werden. Dafür setzt sich der BdV ein.“

Aktuell streitet die 26-jährige Sarah T. mit der Generali vor dem Landgericht Hamburg. Sie ist seit einem Autounfall im Dezember 2004 schwerstbehindert und fordert 7,25 Millionen Euro vom Versicherer. Darauf will sich die Gesellschaft nicht einlassen. Nun hat das Landgericht Hamburg einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach die Verletzte zusätzlich zu bereits gezahlten Renten 4,3 Millionen Euro als Abfindung bekommen soll. Einigen sich die Parteien nicht bis Ende Juni, entscheidet das Gericht Ende Juli.
Hartmuth Wrocklage kann nicht nachvollziehen, warum es Gerichten so schwer fällt, sich für die Kapitalabfindung auszusprechen: „Der BdV fordert auch für die richterliche Praxis eine Auslegung des ‚wichtigen Grundes‘ zu Gunsten der Geschädigten.“