Bayern: Gerichts-Beschwerden per E-Mail nicht zugelassen
Lederhose immer, Laptop nimmer: Wer mit bayerischen Sozialgerichten zu tun hat, sollte in seinem Schriftverkehr stets auf E-Mails verzichten. Hier dürfen nämlich keine verfahrenserheblichen Schriftsätze in elektronischer Form eingereicht werden. Darauf hat in einem unanfechtbaren Beschluss jetzt noch einmal das Bayerische Landessozialgericht hingewiesen (Az. L 7 AS 151/11 B ER).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der 53-jährigen Bewohnerin eines Eigenheimes die Heizungsanlage ausgefallen und ist bis heute funktionsunfähig. Per E-Mail an das zuständige Sozialgericht Landshut begehrte sie daraufhin, die Kosten für Eintritt und Fahrten in ein Bad, für die Erneuerung und einer Reparatur der Heizung, einen Schnee- und einen Frostschaden sowie für Krankheitsaufwendungen ersetzt zu bekommen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Dagegen wandte sich die von ihrem Anspruch überzeugte Frau nunmehr ans Bayerische Landessozialgericht - wiederum per E-Mail. Und erhielt auch hier nur einen abschlägigen Bescheid.
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Die Begründung der Landessozialrichter: Die Zusendung einer E-Mail genügt der vorgeschriebenen Schriftform nicht - zumindest in Bayern. "Laut Sozialgerichtsgesetz können einem deutschen Gericht zwar elektronische Dokumente übermittelt werden - aber nur, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Richterspruch. In Bayern gibt es eine solche Rechtsverordnung nicht. Deshalb dürfen in dem selbst erklärten Stammland von Lederhose und Laptop keine verfahrenserheblichen Schriftsätze per E-Mail eingereicht werden. Das gilt sowohl für eine Beschwerde wie auch für den hier gestellten erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.