Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, gab der Vater an, dass die Mutter sich nicht ausreichend um das Kind kümmere und genauso wie er keinen Umzug des Mädchens nach Deutschland wolle. Ihm selbst aber fehlten auf Grund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation die eigenen Mittel, für den Lebensunterhalt der Tochter und deren Pflege und Erziehung in der thailändischen Wahlheimat zu sorgen. Um überhaupt an Geld zu kommen, musste er sogar die Goldfüllungen in seinem Gebiss herausbrechen lassen und verkaufen. Deshalb beantrage er jetzt die Sozialhilfe aus Deutschland, zumal er schon einmal für zwei Jahre nach der Geburt seiner Tochter Hartz-IV-Leistungen bezogen habe.

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Eine zu Herzen gehende Darstellung, die das Gericht dem Mann allerdings so nicht abnehmen wollte. Dazu verstrickte er sich in zu viele Widersprüche beim vorgeblichen Verhalten der Mutter des Kindes und den unterschiedlichen Angaben über seinen tatsächlichen Lebensunterhalt in Thailand - einschließlich der behaupteten früheren Stütze aus Deutschland. "Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nämlich keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten - es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche Notsituation vor und die Rückkehr nach Deutschland zur Behebung dieser Notlage ist objektiv nicht möglich", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Stuttgarter Richterspruch.

Beides stellt sich hier den Richtern eher unglaubhaft dar - trotz aller ausdrücklich anerkannten Schwierigkeiten, Belege über eine bestehende Hilfebedürftigkeit in Thailand zu beschaffen.

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