Drogen-Fahrer muss für Autoschäden bei Fahndung selbst zahlen
Wo gehobelt wird, fallen Späne: Wird ein für Drogentransporte benutztes Fahrzeug bei der polizeilichen Durchsuchung beschädigt, haftet dafür nicht die Fahndungsbehörde. Sie muss dem Autobesitzer gegenüber auch dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn der beim Einsatz mit den verbotenen Betäubungsmitteln gestellte Fahrer selbst gar nicht der Fahrzeughalter ist. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 10 O 787/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Sohn einer Autohalterin mit deren Pkw unterwegs, als er von der Drogenfahndung gestellt wurde. Die Durchsuchung des Wagens brachte Marihuana und einen geladenen Revolver zum Vorschein. Der mit Hilfe eines Spezialhundes durchgeführte Einsatz führte offenbar zu Kratzern und Lackschäden am Fahrzeug.
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Die Kosten für deren Beseitigung schätzte die Halterin des Autos auf 4.000 Euro und wollte dieses Geld jetzt von der Polizei erstattet haben. Schließlich habe sie mit der Fahndung nichts zu tun und von den Machenschaften ihres Sohnes nichts gewusst und ihm mit der Überlassung des Wagens nicht das Einverständnis gegeben, dass er ihren Pkw für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutze.
Was die Richter der Frau auch abnahmen. "Trotzdem ist der entstandene Schaden nicht von der Polizei und damit dem Steuerzahlern zu tragen, waren doch die Untersuchung und speziell der beanstandete Einsatz des Drogenhundes, wie schon das anschließende Fahndungsergebnis zeigt, nur zu angebracht und rechtmäßig", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wenn die Autohalterin überhaupt irgendwelche Ansprüche geltend machen wolle, müsse sie sich wohl an den Fahrer des Drogentransports halten - ihren auf frischer Tat ertappten Sohn.