Kein Versicherungsschutz bei Trinkerei im Betrieb
Kommt ein stockbetrunkener Arbeitnehmer auf dem Heimweg durch einen Unfall zu Tode, nachdem er sich in der Firma zuvor hat volllaufen lassen, muss die Berufsgenossenschaft des Unternehmens den Hinterbliebenen keinen Cent Entschädigung zahlen. Der gesetzliche Unfallschutz auf dem Weg nach und von der Arbeit entfällt vollständig, wenn der Betroffene dabei absolut fahruntüchtig ist. Darauf hat jetzt das Landessozialgericht Hessen bestanden (Az. L 9 U 154/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde der 30-jährige Eisengießer anderthalb Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht mit seinem Wagen tot in einem Straßengraben aufgefunden. Die Blutprobe bei dem verunglückten Vater zweier Kinder ergab einen Alkoholgehalt von 2,2 Promille - den doppelten Wert des für eine absolute Fahruntüchtigkeit geltenden Limits. Weshalb die Berufsgenossenschaft des Unternehmens jegliche Zahlungen rigoros ablehnte. Schließlich sei der strafbare Alkoholmissbrauch der wesentliche Grund für den Verkehrsunfall gewesen, und andere Ursachen wie etwa Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder gar ein Wildwechsel seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
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Dem hielt die Witwe des Verstorbenen entgegen, dass der tägliche Alkoholkonsum während der Arbeit ihres Mannes üblich und von der Firmenleitung toleriert worden sei. Die Vorgesetzten hätten nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst den Alkohol mit in die Firma gebracht. Womit das Unglück auf dem Heimweg im direkten Zusammenhang mit der Arbeit zuvor stehe und als Arbeitsunfall zu werten sei. Zumindest sei es zu dem Unglück ja erst durch die eklatante Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers gekommen.
Das jedoch sahen die Darmstädter Landessozialrichter anders. Die Alkoholexzesse in der Firma stellen eine eigenverantwortliche Schädigung der Beteiligten dar. "Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn das Management den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ausdrücklich gefördert und keinerlei Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hätte", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
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Vielmehr gibt es in dem Unternehmen aber ein offizielles Alkoholverbot und werden laut einer entsprechenden Betriebsvereinbarung stets alkoholfreie Durstlöscher bereitgestellt.