Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, behaupteten die in der Nähe des umstrittenen Sportplatzes lebenden Bewohner, auf dem Sportplatz in ihrer Nachbarschaft dürfe planungsrechtlich nur Schulsport betrieben werden und die in letzter Zeit erfolgte Nutzung durch einen Fußball-Verein wäre damit unzulässig. Dem hielten die betroffenen Sportler entgegen, der Platz sei schon seit seinem Bestehen für den Vereinssport genutzt worden, nur gäbe es für frühere Jahre keine beweiskräftigen Belegungspläne mehr.

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Ein typischer Streit um fehlende Dokumente und bezweifelte Zeugenaussagen, auf den sich die Richter allerdings gar nicht erst einließen. Sie verwiesen vielmehr auf die von Anfang an eindeutige Rechtslage. "In allgemeinen Wohngebieten wie diesem lässt die Baunutzungsverordnung ausdrücklich Anlagen für sportliche Zwecke zu - sogar ohne spezielle Festsetzung des Standorts im entsprechenden Bebauungsplan", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das müsse erst recht für einen Flächennutzungsplan gelten.

Der Verordnungsgeber sieht - so die Richter - Sport und Wohnen nämlich keineswegs als von vorneherein unvereinbare Nutzungen an, die stets und unter allen Umständen voneinander zu trennen sind. Maßgeblich für die Einschränkung der sportlichen Nutzung einer Anlage ist nur, inwieweit den Nachbarn die konkreten Lärmimmissionen zumutbar sind. Werden diese etwa hier beim Vereins-Fußball nicht überschritten, ist egal, ob der auf dem umstrittenen Platz schon von Anfang an oder erst in letzter Zeit betrieben wurde. Auf alle Fälle haben ihn die Anwohner hinzunehmen.