Im betreffenden Fall hatte eine 41-jährige Hartz-IV-Empfängerin aus Koblenz, deren Mann 2005 gestorben war, geklagt. Sie hatte für die Beerdigung 1.507 Euro bezahlt. Das zuständige Sozialamt war zwar prinzipiell bereit die Kosten der Bestattung zu übernehmen, hielt aber lediglich 551 Euro für angemessen und begründete das mit seinen Richtlinien. Weiterhin legte das Sozialamt Rechnungen von örtlichen Bestattungsfirmen vor. Ein einfacher Sarg war da bereits ab 174 Euro zu erhalten.

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Das Landessozialgericht lehnte, in erster Instanz, die Klage ab. So sei mit der vom Sozialamt übernommenen Summe „eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar“. Nun kippte das Bundessozialgericht dieses Urteil.

Das Bundessozialgericht argumentierte, dass die Angemessenheit der Bestattungskosten nicht nach örtlichen Preisen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden darf. Den Angehörigen ist es in der belastenden Situation eines Todesfalls nicht zuzumuten, aufwendige Preisvergleiche anzustellen. Weiterhin befand das Bundessozialgericht die besonders guten Konditionen bei Bestattungen für das Sozialamt für nicht massstabsgetreu. Da das Sozialamt häufig Aufträge vergebe und daher bessere Konditionen als ein Einzelner bekomme.

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