Versicherungsmakler in der Datenschutzfalle
Die Übertragung von Versicherungsbeständen wird für Makler zum juristischen Drahtseilakt. Denn ohne Zustimmung der Kunden dürfen keine persönlichen Daten des Versicherungsnehmers den Betreuer wechseln. So will es das Gesetz. Die große Mehrheit der Vermittler ist sich der rechtlichen Anforderung nicht bewusst.
Sie laufen damit Gefahr, wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafrechtlich belangt zu werden. Zudem verursacht das Prozedere einen immensen Aufwand: Denn die wenigsten Maklerverträge enthalten entsprechende Klauseln, mit der ein Kunde bereits bei Vertragsschluss einer möglichen Datenübertragung automatisch zustimmt. Makler müssen damit das "Ja" jedes Kunden nachträglich abfragen. Das ergibt eine aktuelle Markteinschätzung von SDV - Servicepartner der Versicherungsmakler AG.
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Damit Makler bei Übertragungen von Beständen nicht in die Datenschutzfalle tappen, sollten sie die Vertragsunterlagen mit ihren Kunden anpassen. "Den einfachsten und sichersten Weg stellt hierbei die Aufnahme eines entsprechenden Passus in den Maklervertrag dar", sagt SDV- Vorstand Armin Christofori. "In den Maklerverträgen sollte eine Klausel enthalten sein, die die Möglichkeit der Weitergabe von Kundenbeständen vorsieht. Eine solche Klausel muss ihrerseits den Kriterien des Bundesdatenschutzgesetzes und - sofern keine individualvertragliche Gestaltung vorgenommen wird - den Regelungen für Formularverträge entsprechen", so Christofori.
Eine zweite rechtlich unbedenkliche Lösung ergibt sich, wenn Makler ihr gesamtes Unternehmen am Stück übertragen wollen. In diesem Fall kann die bei Maklern am meisten verbreitete Unternehmensform der Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt werden. Anschließend werden die Geschäftsanteile an den Bestandserwerber veräußert. Dann ist der Rechtsträger, mit dem die Maklerverträge bestehen, identisch und das bestehende Maklerverhältnis wird de facto unverändert fortgeführt. Wenn das Maklerunternehmen, das den Bestand über-tragen möchte, bereits in der Rechtsform der GmbH geführt und der Kundenbestand mit der GmbH verkauft wird, drohen ebenfalls keine rechtlichen Konsequenzen.
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Nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch der Wert der Unternehmung und ihres Bestandes sind natürlich von einer möglichen Übertragbarkeit abhängig. Dem Versicherungsmakler ist auch aus diesem Grunde anzuraten, sich dringend mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen auseinander zu setzen, empfiehlt Rechtsanwalt Stephan Michaelis. Denn die vielen gesetzlichen Hürden bei der Bestandsübertragung sind bei Vermittlern recht unbekannt.