Fristlose Entlassung nach Schlägerei am Arbeitsplatz
Wer sich am Arbeitsplatz auf eine Schlägerei mit Kollegen einlässt, riskiert den fristlosen Rausschmiss. Dabei spielt keine Rolle, ob und welche Provokationen der Prügelei vorausgegangen sind. Weicht ein Angestellter einer sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung in der Firma nicht aus, sondern bewirkt vielmehr durch sein Verhalten eine weitere Zuspitzung des Konflikts bis hin zu den Tätlichkeiten, darf ihn sein Chef wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kündigen. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm bestanden (Az. 8 Sa 1932/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, fühlte sich ein Taxifahrer durch herabwürdigende Äußerungen im internen Taxenfunk provoziert. Er fuhr in die Einsatzzentrale und stellte den betreffenden Kollegen zur Rede. Der Disponent habe ihm dabei das masssive Telefon an den Kopf geworfen, wobei der wütende Taxifahrer endgültig ausgerastet sei und sich mit kräftigen Fausthieben zur Wehr setzte. Grund genug für seinen Arbeitgeber, den Schläger umgehend zu entlassen.
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Und das zu Recht, wie die Hammer Landesarbeitsrichter betonten. "In der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen liegt zweifellos eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor - unabhängig davon, wer damit angefangen hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es lag offensichtlich in der Hand des Betroffenen, der sich anbahnenden körperlichen Auseinandersetzung rechtzeitig auszuweichen und sich stattdessen zwecks Schlichtung an den Arbeitgeber zu wenden. Indem er in seinem Trotz aber lieber auf Selbstjustiz setzte, hat er die Grenzen des arbeitsrechtlich Zulässigen überschritten.
Die juristische Situation ist hier im Übrigen eine andere als bei einer Auseinandersetzung außerhalb der Arbeit, wo allein strafrechtliche Maßstäbe gelten und der Angreifer auch mit Mitteln der "Trutzwehr" in die Flucht geschlagen werden darf. Nach Auseinandersetzungen unter Arbeitskollegen jedoch bleibt die weitere betriebliche Zusammenarbeit in der Regel irreparabel beeinträchtigt.