Rentenversicherung haftet bei falscher Beratung
Die gesetzliche Rentenversicherung haftet für falsche Beratungen von Mitarbeitern. Das entschied nun das Oberlandesgericht München (Az.: 1 U 5070/10). Geklagt hatte ein Mann, der sich bei einer örtlichen Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunft eingeholt hatte.
Er wollte sich über die Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, informieren. Dabei wurden ihm Berechnungen zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erstellt. Nach ca. zwei Jahren reichte der Mann einen Antrag auf Gewährung von Altersrente beim Träger der Rentenversicherung ein. Die Versicherung lehnte den Antrag jedoch ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, so die Rentenversicherung.
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Daraufhin reichte der Mann beim Landgericht Kempten eine Klage auf Schadensersatz ein. Der Mann argumentierte, dass er nicht darüber aufgeklärt wurde, dass er die Voraussetzungen für eine Altersrente nicht erfülle und diese Voraussetzungen nur durch Nachzahlung von Beiträgen noch schaffen kann. Die Rentenversicherung wies jede Schuld von sich, den Mann falsch beraten zu haben. Dem folgte das Landgericht Kempten und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht München stellte nun in der Berufung fest, dass eine Amtspflichtverletzung der Rentenversicherung vorliegt. Der Mann vertraute der Proberechnung und das ihm die genannten Rentenansprüche mit Vollendung des 60. Lebensjahres zustünden. Der Berater hätte dem Mann erklären müssen, dass der Mann die Vorraussetzungen nachträglich erfüllen muss, um einen Anspruch auf Rente zu haben. Dies war nachweislich nicht geschehen.